ZWeR 2024, 341

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2024 AufsätzeStefan Bulowski* / Oliver Zierke**

Gemeinsame Nutzung von Mobilfunkinfrastrukturen nach den neuen Horizontalleitlinien

Die überarbeiteten EU-Horizontalleitlinien enthalten einen neuen Abschnitt zur kartellrechtlichen Beurteilung der gemeinsamen Nutzung von Mobilfunkinfrastrukturen durch mehrere Mobilfunkanbieter. Der vorliegende Beitrag untersucht diese Neuerung. Zudem enthält er einführende Erläuterungen, wie die gemeinsame Nutzung von Mobilfunkinf rastrukturen (technisch) erfolgen kann und welche ökonomischen und rechtlichen Probleme aus bestimmten Kooperationsformen folgen können. Schließlich werden auch die telekommunikationsrechtlichen Bezüge zu diesem Thema dargestellt, da insbesondere eine gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen neben der wettbewerbsrechtlichen Prüfung auch eine regulierungsrechtliche Genehmigung erforderlich machen kann.

Inhaltsübersicht

  • I. Überarbeitung der Horizontalleitlinien und Aufnahme von Ausführungen für Mobilfunkkooperationen
  • II. Von den Horizontalleitlinien erfasste Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Mobilfunkinfrastrukturen
    • 1. Möglichkeiten einer gemeinsamen Nutzung von Mobilfunkinfrastrukturen
    • 2. Betroffene Unternehmen und Abgrenzung zu Vereinbarungen über reinen Vorleistungszugang
      • 2.1 Vertikale Vertragsverhältnisse
      • 2.2 Horizontale Vertragsverhältnisse
  • III. Grenzen einer gemeinsamen Mobilfunkinfrastrukturnutzung nach Art 101 AEUV
    • 1. Keine Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV bei rechtlichem Zwang
    • 2. Vereinbarungen zwischen Unternehmen
    • 3. Spürbare Wettbewerbsbeschränkung
      • 3.1 Systematik der Prüfung der Wettbewerbsbeschränkung
      • 3.2 Möglicherweise betroffene Märkte
      • 3.3 Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung
      • 3.4 Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung
        • 3.4.1 Arbeitsgemeinschaftsgedanke
        • 3.4.2 Geringe Wahrscheinlichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung bei Erfüllung der Mindestkriterien aus Nr. 265
        • 3.4.3 Wertungsoffene Prüfkriterien in Nr. 264
        • 3.4.4 Bewertung anhand von Oberkategorien von Kooperationsformen nach Nr. 266
      • 3.5 Spürbarkeit einer Wettbewerbsbeschränkung
    • 4. Spürbare Handelsbeeinträchtigung
    • 5. Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV
  • IV. Ausblick: Weitere rechtliche Grenzen einer gemeinsamen Infrastrukturnutzung
    • 1. Gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen nur bei Erlaubnis durch die Bundesnetzagentur
    • 2. Beschränkung von Kooperationen durch „Grundsatz der wettbewerblichen Unabhängigkeit“?
  • V. Zusammenfassung
*
*)
Dr. iur., Senior Analyst in der Geschäftsstelle der Monopolkommission in Bonn.
**
**)
Dr. rer. pol., Senior Analyst in der Geschäftsstelle der Monopolkommission in Bonn.
Der vorliegende Beitrag gibt ausschließlich ihre persönliche Auffassung wieder. Die Autoren danken Herrn Dr. Thiemo Engelbracht, Leitender Analyst in der Geschäftsstelle der Monopolkommission, für seine wertvollen Beiträge.

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