ZWeR 2024, 341
Gemeinsame Nutzung von Mobilfunkinfrastrukturen nach den neuen Horizontalleitlinien
Inhaltsübersicht
- I. Überarbeitung der Horizontalleitlinien und Aufnahme von Ausführungen für Mobilfunkkooperationen
- II. Von den Horizontalleitlinien erfasste Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Mobilfunkinfrastrukturen
- 1. Möglichkeiten einer gemeinsamen Nutzung von Mobilfunkinfrastrukturen
- 2. Betroffene Unternehmen und Abgrenzung zu Vereinbarungen über reinen Vorleistungszugang
- 2.1 Vertikale Vertragsverhältnisse
- 2.2 Horizontale Vertragsverhältnisse
- III. Grenzen einer gemeinsamen Mobilfunkinfrastrukturnutzung nach Art 101 AEUV
- 1. Keine Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV bei rechtlichem Zwang
- 2. Vereinbarungen zwischen Unternehmen
- 3. Spürbare Wettbewerbsbeschränkung
- 3.1 Systematik der Prüfung der Wettbewerbsbeschränkung
- 3.2 Möglicherweise betroffene Märkte
- 3.3 Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung
- 3.4 Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung
- 3.4.1 Arbeitsgemeinschaftsgedanke
- 3.4.2 Geringe Wahrscheinlichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung bei Erfüllung der Mindestkriterien aus Nr. 265
- 3.4.3 Wertungsoffene Prüfkriterien in Nr. 264
- 3.4.4 Bewertung anhand von Oberkategorien von Kooperationsformen nach Nr. 266
- 3.5 Spürbarkeit einer Wettbewerbsbeschränkung
- 4. Spürbare Handelsbeeinträchtigung
- 5. Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV
- IV. Ausblick: Weitere rechtliche Grenzen einer gemeinsamen Infrastrukturnutzung
- 1. Gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen nur bei Erlaubnis durch die Bundesnetzagentur
- 2. Beschränkung von Kooperationen durch „Grundsatz der wettbewerblichen Unabhängigkeit“?
- V. Zusammenfassung
- *
- *)Dr. iur., Senior Analyst in der Geschäftsstelle der Monopolkommission in Bonn.
- **
- **)Dr. rer. pol., Senior Analyst in der Geschäftsstelle der Monopolkommission in Bonn.Der vorliegende Beitrag gibt ausschließlich ihre persönliche Auffassung wieder. Die Autoren danken Herrn Dr. Thiemo Engelbracht, Leitender Analyst in der Geschäftsstelle der Monopolkommission, für seine wertvollen Beiträge.
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