ZWeR 2023, 428

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2023 EntscheidungsbesprechungMarkus J. Friedl*

Zur Haftung von Geschäftsleitern für Schäden aus einer Kartellordnungswidrigkeit, insbesondere für Unternehmensgeldbußen

Besprechung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 27. 7. 2023 – 6 U 1/22 (Kart)

Mit seinem Urteil vom 27. Juli 2023 hat das OLG Düsseldorf als erstes deutsches Obergericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum sog. Kartellinnenregress Stellung bezogen. Danach haftet ein Geschäftsleiter, der eine Kartellordnungswidrigkeit begangen hat, grundsätzlich für Schäden, die der Gesellschaft aufgrund der von ihm begangenen Kartellverstößen entstanden sind. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts erstreckt sich die Haftung des Organs allerdings nicht auf die dem Unternehmen auferlegten Kartellbußgelder. Zu dieser Ansicht kommt das Gericht, indem es die Erstattung von Verbandsgeldbußen nach deutschem Kartellrecht von der Organhaftung der Geschäftsleiter ausnimmt und insoweit die § 93 Abs. 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG teleologisch reduziert. Unausgesprochen stellt sich das OLG Düsseldorf damit gegen den ebenfalls kurz zuvor ergangenen Hinweisbeschluss des LG Dortmund vom 21. Juni 2023, welches nachfolgend mit ergänzendem Hinweisbeschluss vom 14. August 2023 an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung festhält. Im Folgenden soll vor dem Hintergrund des Meinungsstands zum Innenregress, insbesondere auch unter Darstellung der Auffassung des LG Dortmund (unter II.) das Urteil des OLG Düsseldorf dargestellt (unter III.) und bewertet (unter IV.) werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Einführung
  • II. Der Meinungsstand zum Kartellinnenregress
    • 1. Haftungsausschluss
    • 2. Vollumfängliche Haftung
    • 3. Die Hinweisbeschlüsse des LG Dortmund
  • III. Das Urteil des OLG Düsseldorf
    • 1. Der Sachverhalt
    • 2. Die Urteilsgründe
      • 2.1 Begründetheit der Feststellungsklage
      • 2.2 Unbegründetheit der Klage auf Erstattung des Kartellbußgelds
  • IV. Würdigung der Entscheidung
    • 1. Stellungnahme zur grundsätzlichen Haftung für Schäden aufgrund kartellrechtswidrigen Verhaltens
    • 2. Stellungnahme zum Ausschluss des Regresses von Kartellbußgeldern der Unternehmen gegen Geschäftsleiter
      • 2.1 Stellungnahme zur Besonderheit der Unternehmensgeldbuße
      • 2.2 Stellungnahme zur teleologischen Reduktion der Haftungsnormen
      • 2.3 Stellungnahme zur Ablehnung einer Haftungsbegrenzung
  • V. Konsequenzen für die Rechtspraxis
    • 1. Haftung des Geschäftsleiters für Drittschäden
    • 2. Übertragbarkeit der Argumentation auf EU-Bußgelder?
  • VI. Fazit
*
*)
Dr. iur., Frankfurt/M.

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