ZWeR 2022, 333

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2022 AufsätzeStefan Thomas*

Rechtliche und wettbewerbspolitische Bewertung des § 32f RefE 11. GWB-Novelle

Der Referentenentwurf zur 11. GWB-Novelle aus dem September 2022 schlägt vor, dem Amt mit § 32f RefE-GWB die Befugnis zu weitreichenden Verfügungen bis hin zur Entflechtung zu geben, um Wettbewerbsstörungen zu beseitigen, die aus Sicht des Amtes bestehen, obwohl die Unternehmen sich rechtstreu verhalten. Im Gegensatz zum bisherigen Prinzip des deutschen und europäischen Kartellrechts sollen diese weitreichenden Befugnisse also nicht von der Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes abhängen. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass mit einer solchen Vorschrift ein problematischer Paradigmenwechsel in der deutschen Wettbewerbspolitik einträte. Er zeigt zudem auf, dass die im RefE behauptete Lückenhaftigkeit existierender Marktregeln nicht zutrifft. Ferner weist der Beitrag auf volkswirtschaftliche Gefahren und die Verletzung von EU-Recht und Verfassungsrecht hin. Diese Gesichtspunkte werden in der Begründung des RefE vernachlässigt.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Leitbilddiskussion
  • III. Zur Frage nach der Schließung der behaupteten Regelungslücken
    • 1. Vorüberlegungen
    • 2. Stillschweigende Koordinierung
    • 3. Kreuzbeteiligungen und Common Ownership
    • 4. Einseitige Verhaltensweisen
    • 5. Das Entflechtungs-Paradox
    • 6. Zum Whish-Report für die EU-Kommission
  • IV. Zu den volkswirtschaftlichen Gefahren des Instruments
  • V. Zum Verhältnis der Entflechtung zur allgemeinen Marktgestaltungsverfügung
  • VI. Zu § 32f Abs. 2 RefE-GWB betreffend die Fusionskontrolle
  • VII. Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht
  • VIII. Schluss
*
*)
Prof. Dr. iur., Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Wettbewerbs- und Versicherungsrecht, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität Tübingen

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