ZWeR 2021, 432

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2021 AufsätzeRoman Inderst / Stefan Thomas*

Zum Umgang mit Regressionsanalysen in Kartellschadensersatzfällen

In seinem Urteil vom 13. April 2021 (KZR 19/20) hat sich der BGH im Rahmen von Schadensersatzklagen mit dem Instrument der Regressionsanalyse auseinandergesetzt und dabei drei Gütekriterien formuliert: eine hinreichend verlässliche Datengrundlage, die methodische Korrektheit sowie die Signifikanz der Ergebnisse. Wir gehen zunächst auf die allgemeinen Grundsätze dieses Instruments ein, was es sodann erlaubt, die drei Kriterien des BGH zu betrachten. Hierbei soll gezeigt werden, dass die Bewertung einer Regressionsanalyse nicht in einem festen Schema erfolgen kann, was sich auf die konkrete Anwendung der vom BGH formulierten Kriterien in der Tatsacheninstanz auswirkt. Insbesondere darf u. E. das vom BGH aufgestellte Prüfprogramm nicht als eine abschließende „Checkliste“ für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aussagen einer Regressionsanalyse verstanden werden. So wäre ein Versuch, sich für eine Schadensschätzung allein auf statistische Gütemaße zu beschränken, einschließlich der Signifikanz der Ergebnisse, nicht sinnvoll. Stattdessen bieten sich gerade der in der Regel vergleichbare Aufbau der Regressionsanalysen der verschiedenen Gutachten in einem Verfahren dazu an, dass das Gericht die Ergebnisse dieser Regressionsanalysen differentialdiagnostisch bewertet, wobei es zwingend auch die Spezifika der Industrie, der vorhandenen Daten sowie des betrachteten Verstoßes im Auge behält. Dies stellt sicher, dass auch wesentliche Informationen, die sich nicht in das Raster einer Regressionsanalyse pressen lassen, im Rahmen einer umfassenden Schadensschätzung nach § 287 ZPO angemessen berücksichtigt werden können. Denn die Durchführung einer Regressionsanalyse ersetzt keine Gesamtbetrachtung aller verfügbaren Evidenz nach dem Maßstab der freien richterlichen Beweiswürdigung.

Inhaltsübersicht

  • I. Motivation und Fragestellungen
  • II. Regressionsanalysen
    • 1. Der Schritt des Aufsetzens der zentralen Regressionsgleichung
    • 2. Einbezug des Verstoßes im Rahmen der Indikatorvariablen-Methode
    • 3. Der Schritt der Schätzung der Koeffizienten der Regressionsgleichung (einschließlich des Verstoßeffektes) – sowie die damit einhergehende unvermeidbare Schätzungenauigkeit
    • 4. Der Schritt der ökonomischen Interpretation der Schätzergebnisse
    • 5. Interpretation des Koeffizienten der Verstoß-Indikatorvariablen (Verstoßeffekt)
  • III. Verlässliche Datengrundlage
    • 1. Vorbemerkung
    • 2. Aufbau des Datengerüsts für die erklärende Variable (Preis)
    • 3. Datenfehler
    • 4. Systematische, verstoßbedingte Beeinträchtigungen der Kontrollvariablen
  • IV. Korrekte Methode
    • 1. Zur Bedeutung der Methode
    • 2. Ökonomische Prüfung der Sinnhaftigkeit der (geschätzten) Koeffizienten der Kontrollvariablen
    • 3. Einbezug des konkreten Verstoßes
    • 4. Zur Rolle statistischer Gütemaße
  • V. Signifikanz
    • 1. Das statistische Konzept der Signifikanz
    • 2. Idealvorstellung eines Testverfahrens und Notwendigkeit der gemeinsamen Berücksichtigung von Fehlern 1. und 2. Art
    • 3. Die Beschränktheit der Aussagekraft signifikanter und insignifikanter Ergebnisse
    • ZWeR 2021, 433
    • 4. Das (quasi zwangsläufige) Ignorieren anderer Informationen und Evidenz in der Regressionsanalyse
    • 5. Der Umgang mit widersprüchlichen „signifikanten“ Ergebnissen
  • VI. Schluss
*
*)
Prof. Dr. Roman Inderst, Goethe Universität Frankfurt, Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, Inhaber des Lehrstuhls für Finanzen und Ökonomie, inderst@finance.uni-frankfurt.de.
Prof. Dr. Stefan Thomas, Eberhard Karls Universität Tübingen, Juristische Fakultät, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Wettbewerbs- und Versicherungsrecht, Direktor am Tübingen Research Institute on the Determinants of Economic Activity (TRIDEA), thomas@jura.uni-tuebingen.de. Wir danken Dr. Fabian Griem und Dr. Raphael Kuhlmann für ihr kritisches Lesen der methodischen Ausführungen.

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