ZWeR 2019, 506

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2019 AufsätzeDirk Uwer* / Florian von Schreitter**

Kartellrechtliche Internal Investigations im Spiegel der instanz- und verfassungsgerichtlichen Praxis – Schutzlücken und Reformbedarf

Angesichts der weiterhin sehr hohen Bußgelder im europäischen und deutschen Kartellrecht ist die Vermeidung von Rechtsverstößen in diesem Bereich (Compliance) von größter Bedeutung für jedes Unternehmen. Internal Investigations, also unternehmensinterne Untersuchungen mit anwaltlicher Unterstützung, sind ein Kernstück solcher Bemühungen. Zur effizienten Durchführung von Internal Investigations und der damit bezweckten umfassenden Aufklärung zur (Weiter-)Entwicklung von Compliancemaßnahmen sowie Verteidigungs- oder Kooperationsstrategien gegenüber den Kartellbehörden bedarf es jedoch eines geschützten Bereichs, innerhalb dessen die Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt nicht durch staatliche Ermittlungsmaßnahmen beeinträchtigt wird. Jüngere Gerichtsverfahren, insbesondere die Jones-Day-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, haben jedoch erneut deutlich gemacht, dass die deutschrechtlichen Standards für das „Anwaltsprivileg“ insgesamt lückenhaft sind – das Kartellrecht bildet hier keine Ausnahme. Vor diesem Hintergrund beschreibt der Beitrag die Rahmenbedingungen des deutschen Rechts, führt durch die wichtigsten Gerichtsverfahren der letzten Jahre und analysiert die Situation „nach Jones Day“. Ergänzt wird dies durch praktische Überlegungen zu den für Ermittler bestehenden Spielräumen, den wichtigsten Herausforderungen für Mandanten und Anwälte sowie mögliche Wege zur Erhöhung des Schutzniveaus für die Korrespondenz zwischen Mandant und Anwalt. Ein kurzer Ausblick auf bevorstehende Änderungen des Rechtsrahmens im Zusammenhang mit Internal Investigations beschließt die Darstellung.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Vertraulichkeitsschutz bei Internal Investigations – Grundlagen in Recht und Rechtsprechung
    • 1. Die Gesetzeslage
      • 1.1 Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO
      • 1.2 Sicherstellung und Beschlagnahme, §§ 94 ff., § 110 StPO
      • 1.3 Schutz des Anwalts vor Ermittlungsmaßnahmen, § 160a StPO
      • 1.4 Ergänzend: Schutz von Verteidigungsunterlagen, § 148 StPO
    • 2. Die instanzgerichtliche Praxis
      • 2.1 HSH Nordbank (2010)
      • 2.2 Daimler (2017/2018)
  • III. Die Jones Day-Entscheidungen
    • 1. Frühere Leitlinien des BVerfG
    • 2. Die Beschlüsse vom 27. Juni 2018
  • IV. Auswirkungen der Jones Day-Entscheidungen auf die kartellrechtliche Praxis – „Privileged & Confidential“?
    • 1. Die Lage „nach Jones Day“: Bestandsaufnahme und Kritik
      • 1.1 Manches bleibt (unausgesprochen), wie es war…
      • 1.2 … weniges bestärkt die Mandatsbeziehung…
      • 1.3 … und einiges enttäuscht
        • 1.3.1 Verfehlt enge Interpretation von § 97 Abs. 1 Nr. 3, § 160a StPO
        • 1.3.2 Fehlende Klarheit des für den Beginn der Beschuldigtenstellung relevanten Zeitpunkts
        • 1.3.3 Weiterhin verbleibende Konflikte mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz
      • 1.4 Zwischenfazit
    • 2. Schlussfolgerungen für die kartellrechtliche Beratungspraxis
      • 2.1 Dilemma der Mandanten
      • ZWeR 2019, 507
      • 2.2 Spielräume der (Kartell-)Ermittler
      • 2.3 Herausforderungen für den Anwalt
        • 2.3.1 Gestaltung der Mandatsvereinbarung
        • 2.3.2 Kommunikation mit dem Mandanten
        • 2.3.3 Aufbewahrung von Unterlagen
        • 2.3.4 Durchführung von Interviews
        • 2.3.5 Gezielte Erhöhung des Vertraulichkeitsschutzes durch „Selbstanzeige“?
  • V. Schlussbetrachtungen
    • 1. Fazit
    • 2. Ausblick
*
*)
Prof. Dr. iur., LL.M., Mag.rer.publ., Rechtsanwalt und Partner im Düsseldorfer Büro der Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB.
**
**)
Dr. iur., Rechtsanwalt und Senior Associate im Düsseldorfer Büro der Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB. Besonderer Dank gilt Dr. Constantin Lauterwein für wertvolle Anregungen und Herrn Maximilian Broich für seine tatkräftige Unterstützung.

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