ZWeR 2019, 482

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2019 AufsätzeAlf-Henrik Bischke*

Vertikale Zusammenschlüsse in der deutschen Fusionskontrolle

Der Beitrag geht der Frage nach, ob es Unterschiede zwischen der deutschen Entscheidungspraxis und dem konzeptionellen Ansatz der Europäischen Kommission zur Beurteilung vertikaler Zusammenschlüsse gibt. Er befasst sich insbesondere mit den Entscheidungen des Bundeskartellamts in den Fällen CTS Eventim/Four Artists, Remondis/DSD und RWE/E.ON. In diesen Fällen hat sich die Behörde intensiver mit der Frage befasst, wie vertikale Zusammenschlüsse nach deutschem Fusionskontrollrecht zu beurteilen sind. Auch das OLG Düsseldorf hatte über den Fall CTS Eventim/Four Artists zu entscheiden. Bundeskartellamt und Gericht mussten sich u. a. mit der Frage befassen, welche Bedeutung der 2012 ins deutsche Recht eingeführte SIEC-Test bei der Beurteilung vertikaler Zusammenschlüsse hat.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Beurteilungsmaßstab für vertikale Zusammenschlüsse
    • 1. Unterschiede zwischen horizontalen und vertikalen Zusammenschlüssen
    • 2. Abschottung
    • 3. Auswirkungen auf den Wettbewerb, Bedeutung von Effizienzen
    • 4. Sonstige mögliche wettbewerbsbeschränkende Wirkungen
  • III. Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts
    • 1. CTS Eventim/Four Artists
      • 1.1 Die Entscheidung des Bundeskartellamts
      • 1.2 Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
      • 1.3 Würdigung
    • 2. Remondis/DSD
      • 2.1 Prüfungsmaßstab der materiellen Beurteilung
      • 2.2 Prüfung des Abschottungspotentials
      • 2.3 Erheblichkeit der Wettbewerbsbehinderung
      • 2.4 Würdigung
    • 3. RWE/E.ON
  • IV. Ausblick
*
*)
Dr. iur., Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Hengeler Mueller in Düsseldorf. Dem Manuskript liegt ein Beitrag zu einer Panel-Diskussion auf einer Veranstaltung der Studienvereinigung Kartellrecht am 25. Juni 2019 in Düsseldorf zugrunde. Der Autor bedankt sich bei Frau Rechtsanwältin Janine Linden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Philipp Otto Neideck für Anmerkungen und Anregungen zum Manuskript.

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