ZWeR 2019, 454
Kartellzivilrechtliche Musterfeststellungsklagen
Die Einführung der Musterfeststellungsklage in den §§ 606 ff. ZPO eröffnet auch im Kartellschadensersatzrecht neue Möglichkeiten des kollektiven Rechtsschutzes. Der Beitrag geht der Frage nach, wie sich die Musterfeststellungsklage konkret nutzen lässt, um zentrale Fragen und Anspruchsvoraussetzungen von Kartellschadensersatzansprüchen einheitlich feststellen zu lassen.
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- II. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
- III. „Stand alone“-Musterfeststellungsklagen
- 1. Feststellungsziele in Bezug auf den Kartellverstoß selbst
- 2. Beweisschwierigkeiten und Ansprüche aus § 33g GWB im Musterfeststellungsverfahren
- 3. Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils bei gegenläufiger nachfolgender kartellbehördlicher Entscheidung
- 4. Zwischenfazit
- IV. „Follow on“-Musterfeststellungsklagen
- 1. Inhaltliche Reichweite der Bindungswirkung der kartellbehördlichen Entscheidung
- 2. Zulässige Feststellungsziele einer kartellschadensersatzrechtlichen Musterfeststellungsklage
- 2.1 Überblick
- 2.2 Verschulden
- 2.3 Kartellbetroffenheit
- 2.4 Kartellbedingter Schaden
- 2.4.1 Preisbezogene Kartellverstöße
- 2.4.2 Nicht preisbezogene Kartellverstöße
- 2.4.3 Hinreichende Ausdifferenzierung der Feststellungsziele
- 2.5 Schäden des Verbrauchers als mittelbarer Abnehmer
- 2.5.1 Kartellbetroffenheit bei mittelbaren Erwerbsvorgängen
- 2.5.2 Nachweis und Berechnung der Schadensabwälzung
- 2.6 Schäden aufgrund von Preisschirmeffekten („umbrella pricing“)
- 2.6.1 Kartellbetroffenheit beim Erwerb von Kartellaußenseitern
- 2.6.2 Nachweis und Berechnung des „umbrella“-Schadens
- V. Abschließende Bewertung
- VI. Ergebnisse in Thesen
- *
- *)Dr. iur., Universitätsprofessor, Inhaber des Lehrstuhls für Wirtschaftsprivatrecht, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
- **
- **)Dipl.-Jur. Univ., Licence en droit (Rennes), Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Wirtschaftsprivatrecht, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
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