ZWeR 2019, 354

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2019 AufsätzeJannik Otto*

(Kartell-)Betroffenheit und Schadensallokation nach der 9. GWB-Novelle

Dieser Beitrag geht den Tatbestandsmerkmalen der „Betroffenheit“ und des „Schadens“ der kartellzivilrechtlichen Ansprüche nach. Dabei wird gezeigt, dass die Betroffenheit i. S. d. § 33 Abs. 3 GWB entgegen der h. M. allein auf den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gem. § 33 Abs. 1 GWB Anwendung findet und vergleichsweise eng auszulegen ist. Die Anspruchsberechtigung beim Kartellschadensersatzanspruch bestimmt sich allein über das Schadensmerkmal. Ferner wird begründet, dass sich § 33a Abs. 1 GWB als zweistufiger Deliktstatbestand darstellt, der eine Rechtsgutsverletzung voraussetzt, die sich im Schaden niederschlagen muss. Der Schaden des – nicht zwingend personenidentischen – Geschädigten (sog. Sekundärschaden) muss auf der „Beeinträchtigung“ des Betroffenen i. S. d. § 33 Abs. 3 GWB (sog. Primärschaden) beruhen. Ausgehend von diesen beiden dogmatischen Erkenntnissen werden sodann Antworten auf die praxisrelevanten Fragen des Verhältnisses von § 33 Abs. 1 und § 33a Abs. 1 GWB, des Prüfungsaufbaus, der Einordnung der sog. „Kartellbetroffenheit“ bzw. „Kartellbefangenheit“ sowie die Fragen nach den Anforderungen des Schadensnachweises der verschiedenen Geschädigten und das erforderliche Beweismaß gegeben. Abschließend werden die – expliziten und impliziten – Schadensvermutungen der 9. GWB-Novelle in dieses System eingefasst.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Betroffenheit
    • 1. Funktion
    • 2. Dogmatische Herkunft
    • 3. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
      • 3.1 Legaldefinition des § 33 Abs. 3 GWB
        • 3.1.1 Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter
        • 3.1.2 Beeinträchtigung
          • 3.1.2.1 Grundlagen quasinegatorischen Rechtsschutzes
          • 3.1.2.2 Einstufige und zweistufige Deliktstatbestände
          • 3.1.2.3 Folgerungen für § 1004 Abs. 1 i. V. m. § 823 Abs. 2, § 826 BGB
          • 3.1.2.4 Folgerungen für § 33 Abs. 1, 3 GWB
        • 3.1.3 Die Betroffenheit im Einzelnen
          • 3.1.3.1 Mehrseitiges kartellrechtswidriges Verhalten
          • 3.1.3.2 Einseitiges kartellrechtswidriges Verhalten
          • 3.1.3.3 Stimmigkeit der Rechtsfolgenanordnung
          • 3.1.3.4 „Kartellbetroffenheit“ bzw. „Kartellbefangenheit“ als Bestandteil des Schadensmerkmals
        • 3.1.4 Zwischenergebnis
      • 3.2 Unionsrechtliche Vorgaben
      • 3.3 Ergebnis
    • 4. Schadensersatzanspruch
      • 4.1 Unionsrechtliche Vorgaben
      • 4.2 Betroffenheit i. S. d. § 33 Abs. 3 GWB ist keine Voraussetzung der Anspruchsberechtigung
      • 4.3 Ablösung durch die allgemeinen Zurechnungskriterien gem. §§ 249 ff. BGB: Betroffenheit als Kausalitätskriterium des Schadensersatzanspruchs
      • ZWeR 2019, 355
      • 4.4 Beweisrechtliche Konsequenzen
        • 4.4.1 § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO
          • 4.4.1.1 Betroffenheit i. S. d. § 33 Abs. 3 GWB als sog. Primärschaden
          • 4.4.1.2 Geschädigter muss kein Betroffener i. S. d. § 33 Abs. 3 GWB sein
          • 4.4.1.3 Keine Betroffenheit im Sinne einer Möglichkeit eines Schadenseintritts oder eines tatsächlichen Schadenseintritts beim Anspruchssteller
          • 4.4.1.4 Besonderheiten der Feststellungsklage und des Grundurteils
        • 4.4.2 § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO
          • 4.4.2.1 Schadensnachweis eines Betroffenen i. S. d. § 33 Abs. 3 GWB
          • 4.4.2.2 „Kartellbetroffenheit“ bzw. „Kartellbefangenheit“ als Teil der haftungsausfüllenden Kausalität in Kartellfällen
          • 4.4.2.3 Schadensnachweis mittelbar Geschädigter
      • 4.5 Keine über die §§ 249 ff. BGB hinausgehenden normativen Einschränkungen
        • 4.5.1 Kein Rückschluss aus der Vermutung des § 33c Abs. 2 GWB
        • 4.5.2 Praktische Beweisnot als faktische Eingrenzung
      • 4.6 Zwischenergebnis
    • 5. Ergebnis
  • III. Schaden
    • 1. Gesetzliche Schadensvermutungen
      • 1.1 Abstrakte Schadensentstehung gem. § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB in Kartellfällen gem. § 33a Abs. 2 Satz 2 GWB
      • 1.2 Allokation des Preiserhöhungsschadens beim mittelbaren Abnehmer gem. § 33c Abs. 2 GWB
      • 1.3 Schadensallokation beim unmittelbaren Abnehmer in Kartellfällen gem. § 33a Abs. 2 Satz 2 GWB
        • 1.3.1 Implizite Vermutung der „Kartellbefangenheit“ bzw. „Kartellbetroffenheit“ des unmittelbaren Abnehmers
          • 1.3.1.1 Zugunsten mittelbarer Abnehmer
          • 1.3.1.2 Zugunsten unmittelbarer Abnehmer
          • 1.3.1.3 Anwendungsbereich der impliziten Vermutung
          • 1.3.1.4 Widerlegung der impliziten Vermutung
          • 1.3.1.5 Feststellungswirkung gem. § 33b GWB
        • 1.3.2 Schlussfolgerungen in Kombination mit der Schadensvermutung des § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB
        • 1.3.3 Preisschirmgeschädigte und Wettbewerber
      • 1.4 Beweis der Vermutungsbasen
      • 1.5 Ergebnis
    • 2. Fallgruppenbildung
      • 2.1 Geschädigte von Kartellen i. S. d. § 33a Abs. 2 GWB
        • 2.1.1 Geschädigte in derselben Liefer-/Absatzkette („Produktmarktbezug“)
          • 2.1.1.1 Unmittelbare Abnehmer
          • 2.1.1.2 Mittelbare Abnehmer
        • 2.1.2 Preisschirmgeschädigte („Produktmarktbezug“)
        • 2.1.3 Drittmärkte ohne Produktmarktbezug
      • 2.2 Schäden durch sonstige Kartellrechtsverletzungen
        • 2.2.1 Produktmarktbezug
        • 2.2.2 Kein Produktmarktbezug
      • 2.3 Schäden von Wettbewerbern
  • IV. Endergebnisse in Thesen
*
*)
Jun.-Prof. Dr. iur., Juniorprofessor für Wirtschaftsrecht und Direktor des Instituts für Kartellrecht (IKartR), Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

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