ZWeR 2018, 362

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2018 AufsätzeFilipe Fischmann*

Vereinbarungen von reverse payments vor dem EuGH: der Lundbeck- und der Paroxetin-Fall

Dass ein Unternehmen seinen Mitbewerber nicht dafür bezahlen darf, dass er auf die Vermarktung seiner Produkte verzichtet, ist aus kartellrechtlicher Perspektive selbstverständlich. Dennoch wird die Frage seit Jahren debattiert, ob ein Patentinhaber bzw. ein Originalpräparatehersteller eine Zahlung an einen Generikahersteller bzw. einen mutmaßlichen Patentverletzer leisten darf, damit Generika nicht vermarktet werden. Eine mögliche Rechtfertigung für die Nichtsanktionierung dieser Absprachen sei die Tatsache, dass das Patent der Vermarktung der Generika ohnehin entgegenstehen könnte. Absprachen, die solche Zahlungen an die Generikahersteller vorsehen, werden als Vereinbarungen von reverse payments bezeichnet. Nun wird der EuGH mit dem Lundbeck- sowie dem Paroxetin-Fall die Möglichkeit haben, die Hauptfragen für die kartellrechtliche Beurteilung der Vereinbarungen von reverse payments in der EU zu entscheiden. Dieser Beitrag setzt sich kritisch mit dem Thema der Vereinbarungen von reverse payments auseinander und unterbreitet Vorschläge für ihre kartellrechtliche Behandlung.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Vereinbarungen von reverse payments in Europa
    • 1. Vor dem EuGH anhängige Fälle
      • 1.1 Lundbeck-Fall (Citalopram)
      • 1.2 GlaxoSmithKline (Paroxetin)
    • 2. Weitere Fälle in Europa
  • III. Aspekte der kartellrechtlichen Beurteilung der Vereinbarungen von reverse payments in Europa
    • 1. Art. 101 AEUV
      • 1.1 Potenzielle Mitbewerber
      • 1.2 Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung
        • 1.2.1 Die EuGH-Rechtsprechung
        • 1.2.2 Der Test des Schutzbereichs des Patents
        • 1.2.3 Die gütliche Beilegung von Patentstreitigkeiten und die Klauseln eines Vergleichs
      • 1.3 Art. 101 Abs. 3 AEUV und Rechtfertigungen für die Zahlung
    • 2. Anwendung von Art. 102 AEUV auf Vereinbarungen von reverse payments
      • 2.1 Die Marktabgrenzung
      • 2.2 Die Anwendung von Art. 102 AEUV neben Art. 101 AEUV
    • 3. Weitere Fragen
      • 3.1 Private Durchsetzung
      • 3.2 Auswirkung auf das Vereinigte Königreich
      • 3.3 Zeitpunkt der Eröffnung sowie die Dauer des Verfahrens
  • IV. Schlussbetrachtung
*
*)
Dr. iur., LLM (München), Jurist beim Rechtswissenschaftlichen Dienst der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Dieser Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder.

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