ZWeR 2014, 366

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2014 AufsätzeMeinrad Dreher / Stefan Thomas*

Die Angebotssubstituierbarkeit in der Marktabgrenzung

Bei der Abgrenzung von Angebotsmärkten steht das Konzept der Nachfragesubstituierbarkeit im Vordergrund, das auch als Bedarfsmarktkonzept bezeichnet wird. Weniger Beachtung findet vielfach die Erkenntnis, dass die Grenzen des relevanten Marktes ferner durch die Angebotsumstellungsflexibilität von Unternehmen bestimmt werden, was zu dem Konzept der Angebotssubstituierbarkeit führt. Zwar ist die Prüfung von Angebotsumstellungsflexibilitäten bei der Marktabgrenzung durch die EU-Kommission sowie die deutschen Kartellbehörden und die Gerichte im Grundsatz anerkannt. Die Entscheidungspraxis insgesamt trägt dem aber nicht immer hinreichend Rechnung. Das Konzept wird teilweise ohne nähere Begründung überhaupt nicht erörtert, in anderen Fällen lediglich oberflächlich herangezogen. Auch die Voraussetzungen und Maßstäbe für eine relevante Angebotsumstellungsflexibilität sind in der Entscheidungspraxis weniger durchdrungen, als dies für das Bedarfsmarktkonzept gilt. Daher besteht Anlass, die Entscheidungspraxis zur Angebotsumstellungsflexibilität zu hinterfragen.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Voraussetzungen und Wirkungen einer relevanten Angebotsumstellungsflexibilität
    • 1. Allgemeine Grundsätze
      • 1.1 Voraussetzungen für eine Angebotsumstellungsflexibilität
      • 1.2 Konsequenzen einer relevanten Angebotsumstellungsflexibilität
    • 2. Das Verhältnis von Angebotsumstellungsflexibilität und Vertragsschluss
    • 3. Die Anwendbarkeit des Konzepts der Angebotsumstellungsflexibilität bei homogenen Massengütern
    • 4. Kapazitätsbeschränkungen und Angebotsumstellungsflexibilität
  • III. Anwendungszwang
    • 1. Vollständigkeit der Marktabgrenzung
    • 2. Beweislast
  • IV. Schluss
*
*)
Prof. Dr. iur. Meinrad Dreher, LL.M. (Univ. of Pennsylvania), Mainz; Professor Dr. iur. Stefan Thomas, Tübingen. Dem Beitrag liegt in Teilen ein Rechtsgutachten der Verfasser zugrunde.

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