ZWeR 2012, 503
Die Beschränkung des Internetvertriebs der Händler nach Pierre Fabre
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Entscheidung der Autorité de la Concurrence
- III. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
- 1. Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV
- 2. Freistellung nach der Vertikal-GVO
- 3. Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV
- IV. Einordnung des Urteils
- 1. Art. 101 Abs. 1 AEUV
- 1.1 Trittbrettfahrer
- 1.2 Schutz vor Produktfälschungen
- 1.3 Schutz vor Falschberatung
- 1.4 Prestige
- 2. Vertikal-GVO
- 3. Art. 101 Abs. 3 AEUV
- V. Bedeutung des Urteils für die weitere Praxis
- 1. Totalverbot des Internetvertriebs
- 1.1 Gefahrenabwehr
- 1.2 Markteinführung
- 2. Ausschluss reiner Internet-Händler
- 3. Beschränkungen des Internethandels und Vorgaben des Anbieters
- 3.1 Qualitative Kriterien
- 3.2 Mengenvorgaben
- 3.3 Auktionsplattformen
- 3.4 Geographische Beschränkung
- 3.5 Beschränkung des Internetumsatzes
- 3.6 Doppelpreissystem
- VI. Fazit
- *
- *)Dr. iur., Partner der Sozietät SBR Schuster Berger Bahr Ahrens
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