ZWeR 2012, 503

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2012 EntscheidungsbesprechungenSascha Dethof*

Die Beschränkung des Internetvertriebs der Händler nach Pierre Fabre

Anbieter und Hersteller sind grundsätzlich bemüht, für einen höheren Absatz ihrer Produkte zu sorgen. Jedoch gerade Hersteller von exklusiveren Markenprodukten fürchten in vielen Wirtschaftssektoren den Vertrieb über das Internet. In selektiven Vertriebssystemen soll sichergestellt werden, dass nur ausgewählte Händler mit entsprechender Fachkenntnis und dem entsprechenden hochqualitativen Umfeld ihre Produkte präsentieren. Eine Beschränkung auf derartige physische Verkaufsstellen kann jedoch problematisch sein.
Zu Beschränkungen des Internethandels hatte die Kommission erstmals in ihren Vertikal-Leitlinien aus dem Jahr 2010 ausführlichere Hilfestellungen gegeben. In der Entscheidung Pierre Fabre hat der EuGH nun die Ausführungen der Kommission, soweit relevant, bestätigt. Die Entscheidung sorgt dadurch für weitere Klarheit für Unternehmen im Umgang mit ihren Händlern gerade bei der Gestaltung von selektiven Vertriebssystemen und den jeweiligen Vorgaben für den Internetvertrieb. Aber auch für nicht selektive Vertriebssysteme soll die Bedeutung des Urteils und der Vorgaben der Kommission im Folgenden dargestellt werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Entscheidung der Autorité de la Concurrence
  • III. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
    • 1. Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV
    • 2. Freistellung nach der Vertikal-GVO
    • 3. Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV
  • IV. Einordnung des Urteils
    • 1. Art. 101 Abs. 1 AEUV
      • 1.1 Trittbrettfahrer
      • 1.2 Schutz vor Produktfälschungen
      • 1.3 Schutz vor Falschberatung
      • 1.4 Prestige
    • 2. Vertikal-GVO
    • 3. Art. 101 Abs. 3 AEUV
  • V. Bedeutung des Urteils für die weitere Praxis
    • 1. Totalverbot des Internetvertriebs
      • 1.1 Gefahrenabwehr
      • 1.2 Markteinführung
    • 2. Ausschluss reiner Internet-Händler
    • 3. Beschränkungen des Internethandels und Vorgaben des Anbieters
      • 3.1 Qualitative Kriterien
      • 3.2 Mengenvorgaben
      • 3.3 Auktionsplattformen
      • 3.4 Geographische Beschränkung
      • 3.5 Beschränkung des Internetumsatzes
      • 3.6 Doppelpreissystem
  • VI. Fazit
*
*)
Dr. iur., Partner der Sozietät SBR Schuster Berger Bahr Ahrens

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