ZWeR 2011, 422

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2011 AufsätzeUwe Scharen*

Vergaberecht und Bauen auf erworbenem öffentlichen Grund nach Wünschen der öffentlichen Hand

Zugleich Besprechung des Urteils des EuGH vom 25. März 2010 – Rs C-451/08 – Helmut Müller

Der Beitrag befasst sich mit der Auslegung des Begriffs „öffentlicher Bauauftrag“ der Vergaberichtlinie 2004/18/EG durch den EuGH in Fällen, in denen zu dem geplanten oder durchgeführten Vorhaben der Verkauf eines Grundstücks der öffentlichen Hand an einen Investor gehört. Das sich daraus ergebende Prüfungsschema wird als geeignet und sachgerecht erachtet, ausschreibungsfreie von ausschreibungspflichtigen Geschäften der öffentlichen Hand zu scheiden. Den Konsequenzen wird nachgegangen, wenn auf Grund eines Bebauungsplans, § 12, § 11 oder § 124 BauGB auf dem ehemals der öffentlichen Hand gehörenden Grundstück gebaut werden soll. Übereinstimmungen mit der Rechtsprechung des BGH werden aufgezeigt.

Inhaltsübersicht

  • I. Typischer Sachverhalt und Fragestellung
  • II. Bedeutung des deutschen Wortlauts von europäischem Richtlinienrecht
  • III.  Notwendigkeit differenzierter Bewertung eines mehrstufigen Vorhabens, das eine Bauleistung einschließt
  • IV. Öffentlicher Bauauftrag i. S. d. Vergaberichtlinie 2004/18/EG
    • 1. Entgeltlicher (Bau-)Vertrag – Verkauf als solcher
    • 2. Einklagbare Verpflichtung zu bauen
    • 3. Unmittelbares wirtschaftliches Interesse der öffentlichen Hand an der Bauleistung
    • 4. Folge: Neues Prüfungsschema und Fallgruppen
  • V.  Bauauftrag trotz lediglich beschränkten wirtschaftlichen Interesses der öffentlichen Hand an der Bauleistung
  • VI. Konsequenzen
    • 1. Bebauungsplan und Bauverpflichtung
    • 2. § 12 oder § 11 BauGB
    • 3. § 124 BauGB
  • VII. Öffentlicher Bauauftrag i. S. d. Vergaberichtlinie 2004/18/EG und § 99 n. F. GWB
  • VIII. Europäische Grundfreiheiten und Vertrag mit Bauverpflichtung
*
*)
Vorsitzender Richter am BGH i.R., Düsseldorf

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