ZWeR 2011, 407

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2011 AufsätzeVolker Soyez*

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB

In einem Urteil vom 20. 2. 2009 (I-22 U 135/08) hat das OLG Düsseldorf nonchalant unterstellt, dass die kenntnisabhängige Verjährung im Kartellzivilrecht dann beginne, wenn in der Tagespresse von dem Kartellrechtsverstoß zu lesen sei, ohne dies jedoch im Einzelnen zu begründen. Eine solche Begründung fiele auch schwer; denn es gibt sie – zumindest in dieser Allgemeingültigkeit – nicht. Vielmehr kann eine Aussage über den Verjährungsbeginn nur im Einzelfall getroffen werden. Und in den meisten Einzelfällen wird man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verjährung eben nicht bereits mit der kartellbehördlichen Entscheidung bzw. mit der Veröffentlichung entsprechender Berichte in der Tagespresse beginnt. Diese These soll im vorliegenden Beitrag näher beleuchtet und begründet werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Das Verjährungsregime des Schadensersatzanspruchs gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB
    • 1. Rechtlicher Rahmen
    • 2. Die „positive Kenntnis“
    • 3. Die „grob fahrlässige Unkenntnis“
    • 4. Notwendige Objekte der positiven Kenntnis/grob fahrlässigen Unkenntnis
  • III. Anwendung auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB
    • 1. Objekt der erforderlichen Kenntnisse
      • 1.1 Vorliegen eines Kartellrechtsverstoßes
      • 1.2 Kenntnis der handelnden natürlichen und juristischen Personen
      • 1.3 Kenntnis der individuellen Betroffenheit
      • 1.4 Kenntnis vom Vorliegen eines adäquat kausal verursachten Schadens
    • 2. Kein Verjährungsbeginn vor Beendigung des Kartellverstoßes?
    • 3. Verjährungsbeginn bei Follow-on-Klagen
  • IV. Überlagerung der deutschen Rechtslage durch EU-rechtliche Impulse
  • V. Zusammenfassung
*
*)
Dr. iur., Rechtsanwalt und Partner bei Haver & Mailänder in Brüssel. Der Autor dankt Herrn Rechtsanwalt Aufdermauer für seine wertvolle Unterstützung

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