ZWeR 2011, 365
Reichweite und Grenzen der Beschaffungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers
Der für den Wettbewerb der Bieter und den Wettbewerb im Binnenmarkt wichtige vergaberechtliche Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung wird in der neueren Vergaberechtsprechung zu Gunsten der Freiheit des öffentlichen Auftraggebers in der Bestimmung der von ihm konkret nachgefragten Produkte und Leistungen zurückgedrängt. Im nachfolgenden Beitrag soll untersucht werden, ob diese Entwicklung vergaberechtlich billigenswert ist.
Inhaltsübersicht
- I. Zur Einleitung: Die Grundregeln
- 1. Die Freiheit des öffentlichen Auftraggebers zur Bestimmung des Auftragsgegenstands
- 2. Die eingeschränkte Freiheit des öffentlichen Auftraggebers zur Bestimmung von Beschaffenheit und Eigenschaften des Auftragsgegenstands
- 3. Die eingeschränkte Freiheit des öffentlichen Auftraggebers zur Beschreibung von Beschaffenheit und Eigenschaften des Auftragsgegenstands
- II. Problematische Thesen zur Abgrenzung zwischen Beschaffungsfreiheit und Gebot der produktneutralen Ausschreibung
- III. Markante Gerichtsentscheidungen zur Abgrenzung zwischen Beschaffungsfreiheit und Gebot der produktneutralen Ausschreibung
- 1. OLG Jena, Beschluss vom 26. 6. 2006 – Anna-Amalia-Bibiliothek
- 1.1 Zum Sachverhalt
- 1.2 Die OLG-Entscheidung und deren Begründung
- 1.3 Anmerkungen
- 2. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. 2. 2010 – ISM-Funk
- 2.1 Zum Sachverhalt
- 2.2 Die OLG-Entscheidung und deren Begründung
- 2.3 Anmerkungen
- 3. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. 6. 2010 – USV-Anlage
- 3.1 Zum Sachverhalt
- 3.2 Aus den Beschlussgründen des OLG Düsseldorf
- 3.3 Anmerkung
- IV. Stellungnahme zur Grenzziehung zwischen Beschaffungsfreiheit und Gebot der produktneutralen Ausschreibung
- 1. Normzwecke der Vorschriften über die produktneutrale Ausschreibung
- 2. Wettbewerbsfreundliche Auslegung der Vorschriften über die produkneutrale Ausschreibung
- 3. Notwendigkeit objektiver Gründe zur Rechtfertigung einer Ausnahme vom Gebot der produktneutralen Ausschreibung
- V. Fazit
- *
- *)Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf (Kartellsenat und Vergabesenat) a. D., seit 2004 Rechtsanwalt in der Sozietät Heinemann & Partner, Essen
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.