ZWeR 2010, 440

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2010 EntscheidungsbesprechungenThomas Tobias Hennig*

Die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Annahme von Verpflichtungszusagen durch die Kommission nach Art. 9 VO (EG) Nr. 1/2003

Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 29. 7. 2010 – Rs C-441/07 P – Kommission/Alrosa Company

Leitsätze1
1. Die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Kommission beschränkt sich im Zusammenhang mit Art. 9 VO Nr. 1/2003 auf die Prüfung, ob die fraglichen Verpflichtungszusagen die von der Kommission gegenüber den beteiligten Unternehmen mitgeteilten Bedenken ausräumen und diese Unternehmen keine weniger belastenden Verpflichtungszusagen angeboten haben, die den Bedenken ebenfalls in angemessener Weise gerecht würden. Dabei muss die Kommission allerdings die Interessen Dritter berücksichtigen.
2. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Beurteilung, zu der die Kommission gelangt ist, offensichtlich fehlerhaft ist.
3. Dritte, gegen die die Kommission in einem eigenständigen Verfahren ermittelt, welches mit einem Verfahren verknüpft ist, in dem später ein Verpflichtungszusagenbeschluss gegenüber einem anderen Unternehmen ergeht, erhalten auch dann nicht die Stellung eines beteiligten Unternehmens, wenn sie im Verpflichtungszusagenbeschluss ausdrücklich genannt und von diesem in ihren Interessen beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht, soweit die Entscheidung der Kommission, zwei getrennte Verfahren durchzuführen, ermessensfehlerhaft sein sollte. Beruhen die beiden Verfahren auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, ist ein solcher Ermessensfehler grundsätzlich nicht ersichtlich.

Inhaltsübersicht

  • I. Rechtlicher Rahmen
  • II. Verfahrensgeschichte
    • 1. Das Ausgangsverfahren vor der Kommission
    • 2. Das Rechtsmittel der Alrosa
    • 3. Die Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz
  • III. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
  • IV. Würdigung
  • V. Fazit
*
*)
Dr. iur., LL.M., wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Kartellrecht, Versicherungs-, Gesellschafts- und Regulierungsrecht an der Georg-August-Universität Göttingen.
1
1)
Leitsatz eins gibt im Wesentlichen den Inhalt von Rz. 41, Leitsatz zwei den Inhalt von Rz. 42 des Urteils des EuGH wieder. Leitsatz drei ist vom Verfasser formuliert.

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