ZWeR 2010, 395

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2010 AufsätzeThomas Höppner*

Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand gegen Ansprüche aus
Patent- und Urheberrechten

In immer mehr Verfahren wegen der Verletzung eines Patent- oder Urheberrechts verteidigen sich die Beklagten damit, dass ihnen ein kartellrechtlicher Anspruch auf eine Lizenzerteilung zustehe. In seinem Urteil zum Orange-Book-Standard hatte sich erstmals auch der BGH ausführlich mit dem „kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand“ befasst. Der BGH hat die bis dahin stark umstrittene Zulässigkeit eines solchen Einwands grundsätzlich bejaht, den Einwand aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Das Urteil, das auch international auf große Resonanz gestoßen ist, ließ allerdings viele praxisrelevante Fragen ungeklärt und schuf mehr Verwirrung als Rechtsklarheit. Der vorliegende Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen ein kartellrechtlicher Lizenzanspruch besteht und wann dieser zu einem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand in einem Patent- oder Urheberrechtsstreit erstarkt.

Inhaltsübersicht

  • I. Einführung
  • II. Das BGH-Urteil Orange-Book-Standard
    • 1. Problemstellung
    • 2. Vorausgehende Rechtsprechung des BGH
    • 3. Streitstand zur Zulässigkeit des Zwangslizenzeinwands
    • 4. Entscheidung des BGH
  • III. Neue Form des Missbrauchs: Durchsetzung eines Immaterialgüterrechts
  • IV. Legitimation des neuen Ansatzes des BGH
    • 1. Grundsätzliche Beachtlichkeit des Zwangslizenzeinwands
    • 2. Annahmefähiges Angebot
      • 2.1 Anpassung an die Voraussetzungen eines subjektiven Lizenzanspruchs
        • 2.1.1 Unterschied Missbrauch/subjektiver Lizenzanspruch
        • 2.1.2 Harmonisierung kartellrechtliches Abwehrrecht/subjektiver Lizenzanspruch
      • 2.2 Berechtigter Schutz der Rechteinhaber vor einem Kontrollverlust
      • 2.3 Belastung des Nutzers ist zumutbar
    • 3. Bedingungslosigkeit des Angebots
    • 4. Vorauseilende Erfüllung
      • 4.1 Hinreichender Schutz der Rechteinhaber auch ohne vorauseilende Erfüllung
        • 4.1.1 Verbleibender Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers
        • 4.1.2  Zumutbarkeit der Nachteile des Schadensersatzanspruchs gegenüber einer vorauseilenden Erfüllung
      • 4.2 Unterlassungs- und Vernichtungsklage bei lediglich mangelnder Zahlung bleibt treuwidrig
    • 5. Zwischenergebnis
  • V. Voraussetzung 1: Kartellrechtlicher Lizenzanspruch des Nutzers
    • 1. Marktbeherrschende Stellung
      • 1.1 Im Fall vorausgehender Lizenzerteilungen
      • 1.2 Im Fall einer erstmaligen Lizenzerteilung
    • 2. Missbrauch durch Lizenzverweigerung
      • 2.1 Art. 102 EUV
        • 2.1.1 Originäre Lizenzgewährungspflicht
        • 2.1.2 Derivative Lizenzgewährungspflicht
      • 2.2 §§ 19, 20 GWB
        • 2.2.1 Originäre Lizenzgewährungspflicht
        • 2.2.2 Derivative Lizenzgewährungspflicht
    ZWeR 2010, 396
    • 3. Subjektiver Lizenzanspruch des Nutzers
      • 3.1 Abgrenzung Weigerungsverbot/konkretes Handlungsgebot
      • 3.2 Originärer Lizenzgewährungsanspruch
      • 3.3 Derivativer Lizenzgewährungsanspruch
  • VI. Voraussetzung 2: Missbräuchlichkeit der IP-Verletzungsklage
    • 1. Konkretes Lizenzangebot des Nutzers
      • 1.1 Separates, angemessenes Angebot
      • 1.2 Annahmefähigkeit des Angebots
      • 1.3 Angebot auf Bestimmung der Lizenzgebühr nach billigem Ermessen
        • 1.3.1 Zielsetzung des BGH
        • 1.3.2 Vorteile für den Nutzer nach der tradierten Rechtsprechung zu § 315 BGB
        • 1.3.3 Modifizierung der Rechtsprechung zu § 315 BGB durch den BGH
        • 1.3.4 Konsequenzen
      • 1.4 Bedingungslosigkeit
      • 1.5 Zeitpunkt des Lizenzangebots
    • 2. Vorgreifende Lizenzerfüllung durch den Nutzer
      • 2.1 Pflichten des Nutzers
      • 2.2 Speziell: Hinterlegung der Lizenzgebühr
      • 2.3 Zeitraum der vorauseilenden Lizenzerfüllung
  • VII. Rechtsfolgen eines berechtigten Zwangslizenzeinwands
  • VIII. Würdigung
  • IX. Zuammenfassung
*
*)
Dr. iur., LL.M. (Dundee), Rechtsanwalt, Hogan Lovells, Berlin. Der Beitrag beruht auf einem Vortrag des Verfassers auf einer Veranstaltung der Studienvereinigung Kartellrecht am 15. 4. 2010 in Berlin.

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