ZWeR 2010, 329
Prävention als Paradigma: Zur Verteidigung eines effektiven kartellrechtlichen Sanktionssystems
Inhaltsübersicht
- I. Die Verschärfung kartellrechtlicher Sanktionen in der Kritik
- II. Der Präventionsgedanke im Kartellrecht
- 1. Was heißt Prävention im Kartellrecht?
- 1.1 Prävention als rechtsgebietsübergreifender Sanktionszweck
- 1.2 Prävention als legitimer Zweck kartellrechtlicher Sanktionen
- 2. Die Vereinbarkeit des Präventionsgedankens mit rechtsstaatlichen Grundsätzen
- 2.1 Strafrechtsspezifische Garantien
- 2.2 Allgemeine Gewährleistungen
- III. Erster Prüfstein: Die 10 %-Umsatzgrenze für Geldbußen
- 1. Hintergrund: Kappungsgrenze oder Obergrenze eines Bußgeldrahmens?
- 1.1 Zum Stand der Auslegung von Art. 23 Abs. 2 VO Nr. 1/2003
- 1.2 Zum Stand der Auslegung von § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB
- 2. Die Funktion der 10 %-Umsatzgrenze in einem auf Prävention ausgerichteten Sanktionssystem
- 3. Das Bestimmtheitsgebot als Hindernis?
- 3.1 Der europäische Maßstab: Das Urteil des EuGH im Fall Evonik Degussa
- 3.2 Der nationale Maßstab: Das Urteil des BVerfG zur Vermögensstrafe?
- IV. Zweiter Prüfstein: Die Zurechnung im Rahmen einer „wirtschaftlichen Einheit“
- 1. Hintergrund: Die Haftungszurechnung im Konzern
- 1.1 Zur Rechtsprechung der Unionsgerichte
- 1.2 Zur Rechtslage im deutschen Kartellrecht
- 2. Die Funktion der Zurechnung in einem auf Prävention ausgerichteten Sanktionssystem
- 3. Schuldgrundsatz und Unschuldsvermutung als Hindernisse?
- 3.1 Schuldgrundsatz und wirtschaftliche Einheit
- 3.2 Die Unschuldsvermutung und die Vermutung bei einer 100 %igen Beteiligung
- V. Dritter Prüfstein: Überkompensatorischer Kartellschadensersatz im internationalen Kontext
- 1. Sach- und kollisionsrechtlicher Hintergrund
- 2. Die Funktion überkompensatorischer Haftung in einem auf Prävention ausgerichteten Sanktionssystem
- 3. Ordre public als Hindernis?
- VI. Fazit: Systemträgheit, nicht Rechtsstaatlichkeit ist der wahre Gegner der Präventionsidee
- *
- *)Prof. Dr. iur., LL.M. (Cambridge), Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München
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