ZWeR 2009, 397
Kartellrechtliche Kronzeugenprogramme und Gesellschaftsrecht
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Die Rechtsnatur des Leniency-Antrags
- III. Antragsbefugnis und Antragspflicht
- 1. Die Geschäftsleitung als zuständige Antragstellerin
- 2. Antragsrecht oder Antragspflicht
- 2.1 Das Legalitätsprinzip
- 2.2 Das Unternehmensinteresse
- 2.3 Folgerungen für die Kartellrechtscompliance
- 3. Leniency-Anträge von Konzerngesellschaften
- 3.1 Das Problem
- 3.2 Konzernverbundene Unternehmen im Kartellrecht
- 3.3 Leniency-Anträge im faktischen Konzern
- 3.4 Leniency-Anträge im Vertragskonzern mit Beherrschungsvertrag
- 4. Die Rechtsmacht zur Stellung des Leniency-Antrags
- IV. Die Stellung des Aufsichtsrats bei Leniency-Anträgen
- 1. Informationspflichten der Geschäftsleitung gegenüber dem Aufsichtsrat
- 2. Informationspflichten der Geschäftsleitung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
- 3. Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats nach § 111 Abs. 4 AktG
- V. Die Kooperation im Unrechtsbereich
- VI. Die Haftungsfreistellung von Geschäftsleitern bei Leniency-Anträgen
- 1. Unternehmensinteresse versus Betroffeneninteresse
- 2. Gesetzliche Freistellungsansprüche von Geschäftsleitern und vertragliche Freistellungserklärungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit Leniency-Anträgen
- 2.1 Rechtsverstöße im Außen- und Innenverhältnis
- 2.2 Rechtsverstöße im Außenverhältnis ohne Pflichtverletzung im Innenverhältnis
- 3. Freiwillige Leistungszusagen der Gesellschaft an Geschäftsleiter im Zusammenhang mit Leniency-Anträgen
- 4. Freistellungszusagen Dritter an Geschäftsleiter im Zusammenhang mit Leniency-Anträgen
- VII. Zusammenfassung
- *
- *)Prof. Dr. iur., LL.M., (University of Pennsylvania), Inhaber des Lehrstuhls für Europarecht, Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Bei der Veröffentlichung handelt es sich um die ausführliche und um Fußnoten ergänzte Fassung eines Vortrags des Verfassers bei der Tagung der Bayer-Stiftung für deutsches und internationales Arbeits- und Wirtschaftsrecht am 2. Oktober 2009.
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