ZWeR 2008, 427
Die Entscheidung GlaxoSmithKline AEVE des EuGH – Missbrauch marktbeherrschender Stellung durch Verhinderung von Parallelexporten von Arzneimitteln?
Anmerkung zur Entscheidung des EuGH v. 16. 9. 2008 – verb. Rs C-468/06 bis C-478/06
Tenor der Entscheidung:
Inhaltsübersicht
- I. Hintergrund der Entscheidung des EuGH
- II. Die Entscheidung des EuGH
- 1. Sachverhalt
- 2. Zum Vorliegen einer Lieferverweigerung, die geeignet ist, den Wettbewerb auszuschalten
- 3. Zur Missbräuchlichkeit der Lieferverweigerung
- 3.1 Zu den Auswirkungen des Parallelhandels für die Endverbraucher
- 3.2 Über die Auswirkung der staatlichen Regelung der Preise und der Versorgung im Sektor der pharmazeutischen Erzeugnisse
- III. Bewertung der Feststellungen des EuGH zu den Gründen, die Missbräuchlichkeit ausschließen könnten
- 1. Nutzen für Endverbraucher wegen Druck des Parallelhandels auf Arzneimittelpreise
- 2. Preisfestsetzung durch staatliche Stellen
- 3. Verpflichtungen in Bezug auf Arzneimittelvertrieb
- 4. Verminderung der Gewinne, die in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten investiert werden
- 5. Beeinträchtigung der Vermarktung neuer Arzneimittel in den Mitgliedstaaten, in denen die Preise niedrig sind
- 6. Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen vor anormalen Bestellungen
- IV. Ausblick
- 1. Preisdifferenzierungsklauseln
- 2. Direct-to-pharmacy-Vertriebsweg
- 3. Besonderer Mechanismus
- V. Zusammenfassung
- *
- *)Dr. iur., LL.M. (London/LSE), Rechtsanwalt – Partner McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, München
- **
- **)Dr. iur., LL.M. (Boston University), Rechtsanwalt – McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, München
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