ZWeR 2007, 533

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2007 EntscheidungsbesprechungenFlorian Bien*

Erweiterte Drittbeschwerdemöglichkeiten in der Fusionskontrolle nach dem pepcom-Beschluss des BGH

Risiken und Nebenwirkungen einer Europäisierung des deutschen Kartellverfahrensrechts contra legem

Leitsätze des Gerichts:
1. Der Kartellbehörde steht bei der Entscheidung über die Beiladung ein Ermessen zu. Auch wenn die subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Beiladungspetenten vorliegen, kann die Kartellbehörde den Beiladungsantrag aus Gründen der Verfahrensökonomie ablehnen.
2. Dem Beiladungspetenten, der zwar die subjektiven Voraussetzungen der Beiladung erfüllt, dessen Antrag aber aus Gründen der Verfahrensökonomie abgelehnt worden ist, steht gegen die Hauptsacheentscheidung – wenn er durch sie unmittelbar und individuell betroffen ist – ein Beschwerderecht zu.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung: Unstimmigkeiten des deutschen Kartellverfahrensrechts
    • 1. Unanfechtbarkeit von Freigaben im Vorprüfverfahren
    • 2. Ermessensabhängigkeit der Beiladung und formalisierte Beschwerdeberechtigung
  • II. Bisherige Lösungsversuche de lege lata: Anspruch auf Beiladung
  • III. Lösung des BGH im pepcom-Beschluss: „Neue Deutung“ von § 63 Abs. 2 GWB
    • 1. Sachverhalt und Verfahren
    • 2. Zur Ermessensabhängigkeit der Beiladung
    • 3. Zur Bedeutung der Beiladung als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Drittanfechtungsbeschwerde
  • IV. Zu den vom BGH aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelnen
    • 1. Formelle Voraussetzung: „Beiladungspetent“
    • 2. Materielle Voraussetzungen
  • V. Kritische Würdigung der Lösung des BGH
    • 1. Lösung des Problems der Ermessensabhängigkeit der Beschwerdeberechtigung
    • 2. Rechtsfortbildung contra legem
    • 3. Zweispurige Zulässigkeitsprüfung oder Konvergenz der Kriterien?
    • 4. Probleme einer Übertragung des europäischen Kriteriums auf das deutsche Kartellrecht
    • 5. Ungelöste Probleme
  • VI. Alternativer Lösungsvorschlag
    • 1. Zwei Elemente
    • 2. Lösung des Problems der Ermessensabhängigkeit der Beschwerdeberechtigung
    • 3. Herleitung aus dem Gesetzestext
    • 4. Die Bestimmung des anfechtungsbefugten Personenkreises
    • 5.  Beseitigung der kritisierten Ungereimtheiten im Gesamtgefüge des fusionskontrollrechtlichen Drittschutzes
    • 6. Ausweitung der notwendigen Beiladung und Bedürfnis nach Verfahrenskonzentration
  • VII. Zusammenfassung
*
*)
Dr. iur., Maître en droit (Aix-Marseille III), Akademischer Rat und Habilitand am Lehrstuhl von Prof. Dr. W. Möschel, Universität Tübingen, sowie Lehrbeauftragter für deutsches Recht an der Universität Paris 1 Panthéon-Sorbonne

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