ZWeR 2007, 515
GlaxoSmithKline – Parallelhandel mit Medikamenten zwischen Binnenmarktziel, Konsumentenwohlfahrt und Innovationswettbewerb
Anmerkung zur Entscheidung des EuG v. 27. 9. 2006 – Rs T-168/01
Inhaltsübersicht
- I. Rechtlicher Hintergrund: Schutz des Parallelhandels im europäischen Binnenmarkt
- II. Ausgangssachverhalt und Verfahrensgang
- III. Wesentliche Argumentationslinien und Entscheidung des EuG
- 1. Vorliegen einer Vereinbarung i. S. v. Art. 81 Abs. 1 EG
- 2. Einschränkung des Wettbewerbs i. S. v. Art. 81 Abs. 1 EG
- 3. Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen i. S. v. Art. 81 Abs. 3 EG
- IV. Bewertung
- 1. Vereinbarung i. S. d. Art. 81 EG trotz beiderseitig beschränkter Willensfreiheit
- 2. Schutzziel des Art. 81 EG: Wettbewerb oder Konsumentenwohlfahrt?
- 3. Bezwecken und Bewirkung im Nebel eines „too economic approach“
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- 4. Durchsetzung der „Rule of Reason“ im Gewand des „more economic approach“?
- 5. Preisdifferenzierung vs. Parallelhandel: Per-se-Verbot oder Freistellungsmöglichkeit?
- 6. Preiswettbewerb vs. Innovationswettbewerb: GlaxoSmithKline und Microsoft
- V. Schlussbemerkung
- *
- *)Prof. Dr. iur., LL.M. (Berkeley), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Kartellrecht, Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena
- 1
- 1)Vom Autor in Anlehnung an die Urteilsbegründung in EuG v. 27. 9. 2006 – Rs T-168/01, WuW/E EU-R 1151 – GlaxoSmithKline/Kommission formuliert (Volltext der Entscheidung unter curia.eu.int). Vgl. für LS 1 Rz. 74, für LS 2 Rz. 77, für LS 3 Rz. 110 und 249, für LS 4 Rz. 118, 167 und 171, für LS 5 Rz. 271 und 296 der Entscheidung.
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