ZWeR 2006, 388

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2006 AufsätzeUlrich Soltész*

Private Rechtsdurchsetzung durch Wettbewerber im europäischen Beihilferecht – Vision oder Illusion?

Zu Beginn des Jahres 2006 hat ein Team von Anwälten aus den Mitgliedstaaten der Union ein wahrliches Herkuleswerk vorgelegt. Die im Auftrag der Kommission erstellte Studie „Enforcement of EC state aid law at national level“1 untersucht in akribischster Feinarbeit die bisherige Praxis der mitgliedstaatlichen Gerichte bei der Durchsetzung des europäischen Beihilferechts. Sie ist ein „Follow-up“ zu einer Studie aus dem Jahre 1999, die teilweise aus der Feder der gleichen Autoren stammt. Getreu ihrem Motto „The study is meant to inspire rather than criticize“ haben die Verfasser eine beachtliche Analyse des Status quo beim Private Enforcement des Beihilferechts in der EU gegeben. Ihrem Auftrag gemäß haben sich die Autoren einer kritischen Würdigung enthalten. Im Folgenden soll anhand einiger exemplarischer praktischer Probleme bei der privaten Durchsetzung des Beihilferechts eine kritische Bestandsaufnahme versucht werden. Dabei stellt sich die Frage, ob die Zukunft des Beihilferechts sich wirklich vor die nationalen Gerichte verlagern wird. Die bisherigen Erfahrungen – zumindest in Deutschland – legen eher eine gewisse Skepsis nahe. Dabei liegt der Fokus des vorliegenden Beitrages auf den Konkurrentenklagen.

Inhaltsübersicht

  • I.   Die Aufgabenteilung zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten (wie der EuGH dies sieht)
  • II.  Zulässigkeit einer Klage – Einige prozessuale Hürden
  • III.  Der Informationsrückstand des Wettbewerbers
  • IV.  Zivilgerichtliche Klagen – Praktische Probleme
  • V.   Verzögerung wegen möglichen „Entscheidungskonflikts“ zwischen der Entscheidung des nationalen Gerichts und der Kommission
  • VI.  Keine Ermutigung für Wettbewerber: Der „more economic approach“ im Beihilferecht
  • VII.  Schadensersatzansprüche
  • VIII. Einstweiliger Rechtsschutz
  • IX.  Bestehende Beihilfen – Keine Verlagerung auf nationale Gerichte möglich
  • X.  Abschließende Würdigung
*
*)
Dr. iur., Rechtsanwalt, Partner – Gleiss Lutz, Brüssel
1
1)
Jestaedt/Derenne/Ottervanger, Study on the Enforcement of EC State Aid Law at National Level, March 2006, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/others.

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