ZWeR 2006, 329
Transparenz nach dem Telekommunikationsgesetz
Nach Art. 3 Abs. 3 RL 2002/21/EG, der so genannten Rahmenrichtlinie für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben. Die Bürger und die Unternehmen sollen nicht durch Entscheidungen der Regulierungsbehörde überrascht werden, sondern vielmehr durch vorherige Beteiligung in Form von Anhörungen Entscheidungen nachvollziehen können. Unter „Transparenz“ ist „Durchsichtigkeit“ und – im übertragenen Sinne – auch „Deutlichkeit“ oder „Verstehbarkeit“ zu verstehen. Dieses Ziel dient der erleichterten Akzeptanz von belastenden Maßnahmen des Staates und damit letztlich dem Rechtsfrieden. Insbesondere die transparente Kompetenzwahrnehmung bietet vielschichtige Gesichtspunkte, die einer näheren Betrachtung lohnen.
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- *)Dr. iur., Leiter der Abteilung Rechtsfragen der Regulierung Telekommunikation, Frequenzordnung in der Bundesnetzagentur, Bonn
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- **)Assessor iur., Referent in der Bundesnetzagentur, Bonn
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