ZWeR 2004, 544

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2004 AufsätzeChristian Koenig / Andreas Haratsch*

Der Anwendungsbereich der EG-Transparenzrichtlinie im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH

Die Transparenzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft ist eines der wichtigsten Instrumente der Kommission, um ihr eine effektive Beihilfen- und Missbrauchskontrolle im Hinblick auf Unternehmen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 und 2 EG zu ermöglichen. Die Richtlinie sieht Transparenzpflichten vor, die sich auf die Offenlegung der Finanzströme zwischen öffentlicher Hand und öffentlichen Unternehmen beziehen sowie auf die Einführung einer nach Geschäftsbereichen getrennten Buchführung zur Kontrolle von Quersubventionierungen in allen Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt werden oder die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind. Im Folgenden wird der Anwendungsbereich der Transparenzrichtlinie beleuchtet, wobei insbesondere untersucht wird, inwieweit Rechtsprechungsänderungen des Europäischen Gerichtshofs im Bereich des materiellen Beihilfenrechts Auswirkungen auf die Weite des Anwendungsbereichs der Transparenzrichtlinie haben können.

Inhaltsübersicht

  • I. Die Ratio der EG-Transparenzrichtlinie
  • II. Transparenz nach Art. 1 Abs. 1 TranspRL
    • 1. Öffentliche Hand
    • 2. Öffentliche Unternehmen
    • 3. Finanzielle Beziehungen
    • 4. Bereichsausnahmen nach Art. 4 Abs. 1 TranspRL
  • ZWeR 2004, 545
  • III. Transparenz nach Art. 1 Abs. 2 TranspRL
    • 1. Privilegierte Unternehmen
      • 1.1 Unternehmen mit ausschließlichen Rechten
      • 1.2 Unternehmen mit besonderen Rechten
    • 2. Unternehmen mit Sonderaufgaben
      • 2.1 Betrauung mit Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
      • 2.2 Staatliche Beihilfen in jedweder Form
    • 3. Unternehmen mit verschiedenen Geschäftsbereichen
    • 4. Keine speziellen Transparenzvorschriften nach Art. 3a Abs. 2 TranspRL
    • 5. Bereichsausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 TranspRL
  • IV. Fazit: Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Transparenzrichtlinie de lege ferenda
*
*)
Universitätsprofessor Dr. iur., LL.M. (LSE) Christian Koenig ist Direktor am Zentrum für Europäische Integrationsforschung an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn; Privatdozent Dr. iur. Andreas Haratsch ist dort wissenschaftlicher Referent sowie Privatdozent an der Universität Potsdam.

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