ZWeR 2003, 448
Meinungsvielfalt durch Ministererlaubnis?
Klarheit kann beklagenswert sein. Im Recht der Ministererlaubnis sind einstweilen die meisten Rechtsfragen unklar. Ordnungspolitisch ist das ein erfreulicher Zustand. Denn er spiegelt die Tatsache, dass es bislang nur sehr wenige Ministererlaubnisse von Fusionen gegeben hat. Noch weniger Fälle sind schließlich vor die Kartellgerichte gelangt. Doch es könnte sein, dass der gegenwärtige Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nicht mehr ganz so dezidiert gegen das Instrument der Ministererlaubnis eingestellt ist. Dann hilft nichts, als das Instrument zu juridifizieren. Dazu leistet dieser Aufsatz einen Beitrag. Der Anlass war der Antrag von Holtzbrinck auf Erteilung einer Ministererlaubnis im Fall Tagesspiegel/Berliner Zeitung (I). Er nötigt zunächst einmal, eine verfahrensrechtliche Frage zu klären. Das Bundeskartellamt hat in seiner Untersagungsverfügung unmissverständlich klargestellt, dass der Zusammenschluss zur Sanierung des Tagesspiegel gar nicht erforderlich ist.1 An diese Feststellung ist der Bundeswirtschaftsminister gebunden. Selbst wenn der Erhalt einer Redaktion prinzipiell ein „überragendes Allgemeininteresse“ i. S. v. § 42 Abs. 1 Satz 1 GWB wäre, ist es im konkreten Fall folglich ohne Bedeutung (II). Tatsächlich gibt es aber auch erhebliche materiellrechtliche Einwände gegen solch eine Ministerer-ZWeR 2003, 449laubnis. Zunächst hat der Minister keinen von gerichtlicher Kontrolle freigestellten politischen Entscheidungsfreiraum (III). Seine Entscheidung muss sich außerdem in den verfassungsrechtlichen Grenzen halten (IV). Staatliches Handeln zum Schutz der Meinungsvielfalt ist Sache der Länder. Nach dem Verfassungsgrundsatz der Staatsfreiheit der Medien ist der Minister außer Stande zu solch einer gestaltenden Entscheidung. Die Verfassung setzt bei der Presse auf wirtschaftlichen Wettbewerb, nicht auf staatliche Gestaltung. Auch wenn der Minister im konkreten Fall zur Anwendung von § 42 GWB befugt wäre, liegt die Erteilung der Erlaubnis doch nicht im überragenden Interesse der Allgemeinheit (V).
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- *)Prof., Dr. iur., Direktor des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern in Bonn
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- 1)BKartA v. 10.12.2002, WuW/E DE-V 695, 704 f. – Tagesspiegel/Berliner Zeitung.
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