ZWeR 2020, 328

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2020 AufsätzeAlexander Morell*

„Mietright“ und die Abtretungssammelklage

Inwiefern ist die Entscheidung des BGH, dass die konfektionierte Rechtsdienstleistung in einem einzelnen Fall in Sachen Mietright zulässig war,1 auf die Abtretungssammelklage übertragbar? Das war schon kurz nach dem Urteil eine – vor allem für das Kartellschadensrecht und einen Teil der Verfahren zum Abgasskandal – hoch relevante Frage.2 Zwei Gerichte haben diese Frage nun ganz unterschiedlich beantwortet. Schon allein das gegensätzliche Verständnis der BGH-Vorgaben durch das LG Braunschweig einer- und das LG München I andererseits lässt es angezeigt erscheinen, zu prüfen, inwieweit die Gründe des BGH in Sachen Mietright (weiter Inkassobegriff, formale Subsumtion unter § 4 RDG und Wirkung der Erfolgsvergütung) auch die rechtliche Bewertung der Abtretungssammelklage vorbestimmen und inwieweit die kundenschützende Interessenabwägung, die der BGH vorsieht, Raum für die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB lässt. Darüber hinaus spricht das LG München I zum ersten Mal einen Interessenkonflikt an, der in der Abtretungssammelklage durch die Heterogenität der zusammengefassten Ansprüche entsteht und die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährden soll.

Inhaltsübersicht

  • I. Die Mietright-Entscheidung des BGH und die Reaktionen der beiden Landgerichte
    • 1. Das Mietright-Urteil des BGH
    • 2. Das LG München I
    • 3. Das LG Braunschweig
  • II. Weiter Inkassobegriff
  • III. Zwei Leistungspflichten, die Gefährdung der ordnungsgemäßen Rechtsdienstleistung und die Erfolgsvergütung
  • IV. Interessenkonflikt wegen heterogener Zedenteninteressen?
    • 1. Konflikt zwischen Zedenten heterogener Ansprüche bei der Abtretungssammelklage
    • 2. Die problematische Subsumtion unter § 4 RDG
    • 3. Die Unterschiede zur Amerikanischen Sammelklage
      • 3.1 In den USA: opt-out und settlement class actions
      • 3.2 In Deutschland: opt-in und jederzeitige Klagemöglichkeit
    • 4. Der Maßstab
    • 5. Zwischenergebnis
  • V. Nichtigkeit der Abtretung im Falle eines Verstoßes
  • VI. Ein „Hilferuf“
  • VII. Ergebnis
*
*)
Prof. Dr. iur. Dr. rer.pol., Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht und Unternehmenssteuerrecht an der Universität Mannheim.
Der Autor dankt Dr. David Markworth für hilfreiche Hinweise zu einer früheren Version des Texts. Alle Links im Text zuletzt geprüft am 28. 7. 2020.
1
1)
BGH, Urt. v. 27. 11. 2019 – VIII ZR 285/18, zitiert nach der Version unter https://juris.bundesgerichtshof.de. Mittlerweile bestätigt durch Urt. v. 8. 4. 2020 – VIII ZR 130/19, ebenfalls verfügbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de.
2
2)
Exemplarisch etwa Henssler, AnwBl online 2020, 168, der die beiden Debatten für weitgehend unabhängig hält (er gutachtet für VW).

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