ZWeR 2020, 313
Kronzeugenanträge versus Datenschutz und Geschäftsgeheimnisschutz Dritter
Kronzeugen stellen eines der wichtigsten Beweismittel in Kartellverfahren dar und genießen daher besonderen Schutz. Allerdings setzen sich Kronzeugen mit der Preisgabe von Informationen, die oftmals vertraulich sind oder personenbezogene Daten enthalten, dem Risiko einer Haftung gegenüber den vom Geheimnisschutz oder Datenschutz geschützten Personen aus. Dies gilt erst recht, wenn der Kronzeugenantrag scheitert. Der Beitrag untersucht diese Konfliktlage vor dem Hintergrund des neuen Geheimnisschutzgesetzes sowie der noch in deutsches Recht umzusetzenden Whistleblowing-Richtlinie der EU und zeigt auf, dass mit diesen neuen Regelungen der Kronzeuge in aller Regel sich keiner Haftung mehr gegenüber sieht.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Die kartellrechtliche Haftung des Kronzeugen und die Haftung gegenüber Dritten außerhalb des Kartellrechts
- III. Vergleichbare Konflikte
- 1. Ansätze
- 2. Durchbrechung entgegenstehender Rechte
- 2.1 Geheimnisschutz
- 2.1.1 Informationen über rechtswidrige Aktivitäten als Geheimnis?
- 2.1.2 Offenbarung
- 2.1.3 Verhältnis zu Verschwiegenheitsvereinbarungen
- 2.2 Whistleblowing
- 2.2.1 Schutzbereich
- 2.2.2 Interne und externe Meldungen
- 2.2.3 Schutz vor zivilrechtlichen Ansprüchen
- 2.2.4 Abdingbarkeit und Verhältnis zu Non-Disclosure-Agreements
- 3. Zeugenaussagen im Zivilprozess
- IV. Übertragung auf (gescheiterte) Kronzeugenanträge
- 1. Geheimnisschutz
- 2. Kronzeugen als Whistleblower
- 2.1 Schutzbereich
- 2.2 Schadensersatz
- V. Kollisionsrecht und Kronzeugenanträge im Ausland
- VI. Fazit
- *
- *)Prof. Dr. iur., Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Multimedia- und Telekommunikationsrecht und Rechtsvergleichung, Georg-August-Universität Göttingen
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