ZWeR 2014, 300
Es regnet Preiserhöhungen – Wie Preisschirme auch Unbeteiligte schädigen können
Zugleich Besprechung der „Preisschirmeffekte“-Entscheidung des EuGH v. 5. 6. 2014 – Rs C-557/12
Der EuGH hat anerkannt, dass grundsätzlich auch Abnehmer von Kartellaußenseitern Schadensersatzansprüche gegen Kartellanten geltend machen können müssen. Eine nationale Regelung, die dies kategorisch ausschließt, verstößt gegen EU-Recht. Dem ist vor dem Hintergrund der „jedermann“-Rechtsprechung des EuGH unter dem Gesichtspunkt des effet utile auch zuzustimmen. Mit dem Urteil dürften vermehrt Schadensersatzklagen erhoben und Ansprüche auf Ersatz von „Preisschirm-Schäden“ geltend gemacht werden. Einer ausufernden Haftung der Kartellanten dürften aber die Hürden eines Nachweises von Preisschirmeffekten und Preisschirm-Schäden einschließlich der erforderlichen Kausalität entgegenstehen. Die Rechtsprechung wird entscheiden, ob und inwieweit sie Beweiserleichterungen zulassen wird; ökonomisch mögen bei jedenfalls bestimmten Marktbedingungen kartellbedingte Preiserhöhungen auch bei dem Kartellaußenseiter zwingend sein. Die Kommission ist aufgerufen, das Thema Preisschirmeffekt in ihren Richtlinienvorschlag zu privaten Schadensersatzklagen aufzunehmen.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Ausgangsfall und Verfahrensgang
- 1. Hintergrund
- 2. Sachverhalt
- 3. Verfahrensgang
- III. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
- 1. Die Antwort des Gerichtshofs
- 2. Rechtliche Einordnung der Vorlagefrage
- 3. Rechtliche Würdigung des Gerichtshofs
- IV. Würdigung der Entscheidung
- 1. Einordnung der Entscheidung in die bisherige Rechtsprechung und Systematik
- 2. Die Bedeutung des Urteils für weitere Kartellschadensersatzklagen
- 3. Der Nachweis eines Preisschirmeffekts
- 3.1 Ökonomische Erklärung des Preisschirmeffekts
- 3.2 Preisschirmeffekt bei abweichenden Modellannahmen
- 3.2.1 Existenz eines Randwettbewerbs aus Kartellaußenseitern
- 3.2.2 Homogene Güter
- 3.2.3 Kartellaußenseiter als Preisnehmer und Mengenanpasser
- 3.2.4 Anbieter haben steigende Grenzkosten
- V. Konsequenzen des Urteils für die Rechtspraxis im Einzelfall
- *
- *)Dr. iur., Dipl.-Volkswirt, Rechtsanwalt und Partner bei Taylor Wessing, Hamburg/Brüssel
- **
- **)LL.M. (UEA), Rechtsanwalt bei Taylor Wessing, Hamburg
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