ZWeR 2013, 346

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2013 EntscheidungsbesprechungMartin Beutelmann*

„Die guten ins Töpfchen …“ – Zur Auswahl der zugelassenen Händler in selektiven Vertriebssystemen

Zugleich eine Besprechung des Auto 24-Urteils des EuGH v. 14. 6. 2012 – Rs C-158/11

Leitsatz des Gerichts:1
Unter dem Begriff „festgelegte Merkmale“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. f. der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor sind im Fall eines quantitativen selektiven Vertriebssystems im Sinne dieser Verordnung Merkmale zu verstehen, deren genauer Inhalt geprüft werden kann. Um in den Genuss der in dieser Verordnung vorgesehenen Freistellung zu gelangen, ist es nicht erforderlich, dass ein solches System auf Merkmalen beruht, die objektiv gerechtfertigt sind sowie einheitlich und unterschiedslos auf alle Bewerber um die Zulassung angewandt werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Vorbemerkung
  • II. Ökonomischer und rechtlicher Rahmen
  • III. Das Urteil des EuGH i. S. „Auto 24“
    • 1. Das Ausgangsverfahren
    • 2. Die Argumente der Parteien
    • 3. Das Urteil des EuGH
    • 4. Das Urteil der Cour de cassation
    • 5. Würdigung des Urteils
      • 5.1 Stärkung des „sicheren Hafens“
      • 5.2 Übertragbarkeit auf die Vertikal-GVO
      • 5.3 Anforderungen an quantitative Selektionskriterien
      • 5.4 Zur Dokumentation der Selektionskriterien
      • 5.5 Selektiver Vertrieb und Onlinehandel
        • 5.5.1 Die Vertikal-GVO und die Vertikalleitlinien
        • 5.5.2 Auswirkungen des Auto 24-Urteils
      • 5.6 In Deutschland: §§ 19, 20 GWB können die gewährte Freiheit einschränken
        • 5.6.1 §§ 19, 20 GWB und der Vorrang des Gemeinschaftsrechts
        • 5.6.2 §§ 19, 20 GWB und zwischenstaatliche selektive Vertriebssysteme
        • 5.6.3 Folgen für die Gestaltung quantitativer selektiver Vertriebssysteme
        • 5.6.4 Folgen für die Anwendung quantitativer Selektionskriterien
  • IV. Zusammenfassung der Ergebnisse
*
*)
Dr. iur, LL.M. (London), Rechtsanwalt und Partner bei BRP Renaud & Partner, Stuttgart. Der Autor dankt Frau Rechtsanwältin Christine Löhr für ihre wertvolle Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrages.
1
1)
EuGH, Urt. v. 14. 6. 2012 – Rs C 158/11 – Auto 24.

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