ZWeR 2013, 312
Neues Recht für alte Fälle?
Der intertemporale Anwendungsbereich der Verjährungshemmung gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- 1. Problemstellung
- 2. Meinungsstand
- 2.1 Literarische Stellungnahmen vor Verkündung des ORWI-Urteils
- 2.2 Rechtsprechung insbesondere des BGH im Fall ORWI: Keine Anwendbarkeit von § 33 GWB 2005 auf Altfälle
- 2.3 Zwischenergebnis
- 2.4 Literarische Auseinandersetzung mit dem ORWI-Urteil im Hinblick auf die Frage nach der intertemporalen Anwendbarkeit von § 33 Abs. 5 GWB
- 2.5 Bedeutung des obiter dictums im ORWI-Urteil des BGH
- 2.6 Ergebnis
- 3. Vorgehen
- 4. Das Erfordernis der Auslegung neu geschaffener Normen im Hinblick auf ihre zeitliche Anwendbarkeit
- II. Auslegung der Vorschrift § 33 Abs. 5 GWB 2005 im Hinblick auf die Frage nach ihrem intertemporalen Anwendungsbereich
- 1. Wortlaut
- 1.1 Präsentische Formulierung der Bestimmung spricht gegen ihre Geltung für Altfälle
- 1.2 Vergleich mit der differenzierten Formulierung von § 34 (Perfekt), § 34a GWB 2005 (Präsens) andererseits
- 1.3 Die Bedeutung der Wahl des Tempus durch den Gesetzgeber für die Frage der intertemporalen Anwendbarkeit neu eingeführter Regelungen
- 1.4 Ergebnis
- 2. Systematik
- 2.1 Bezugnahme auf die neu gefasste und erst am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Anspruchsgrundlage für Schadensersatz § 33 Abs. 3 GWB 2005
- 2.2 Keine Lückenhaftigkeit von § 131 in Bezug auf § 33 Abs. 5 GWB 2005
- 3. Zweck
- 3.1 Rückwirkende Abschreckung durch rückwirkende Erleichterung des privaten Rechtsschutzes nicht möglich
- 3.2 Stärkung des privaten Rechtsschutzes soll das erst am 1. Juli 2005 außer Kraft getretene Anmeldesystem mit Erlaubnisvorbehalt ablösen
- 3.3 Zweck des neu eingeführten Hemmungstatbestandes insbesondere
- 3.3.1 Kein Gleichlauf zwischen Bindungs- und Hemmungswirkung erforderlich
- 3.3.2 Geringe praktische Bedeutung von § 33 Abs. 4 GWB 2005
- 3.3.3 Zur Bedeutung des neuen Hemmungstatbestands in der Praxis
ZWeR 2013, 313
- 3.4 Keine Schutzbedürftigkeit der Kartellgeschädigten nach Abschluss des Behördenverfahrens
- III. Vergleich mit anderen neu eingeführten Hemmungstatbeständen
- 1. Neue Hemmungstatbestände mit Rückwirkung
- 1.1 Verjährungshemmung zum Schutz vor Anspruchsverlust
- 1.2 Verjährungshemmung als Anreiz zur außergerichtlichen Konfliktlösung
- 2. Neue Hemmungstatbestände ohne Rückwirkung
- 3. Ergebnis
- IV. Art. 169 EGBGB als Grundlage eines Analogieschlusses
- 1. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fristveränderung
- 2. Rechtsprechung des Reichsgerichts
- 3. Analoge Anwendung von Art. 169 EGBGB jenseits der Fristveränderung?
- V. Ergebnis
- *
- *)Prof. Dr. iur. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille III) und Prof. Dr. iur. Jan Dirk Harke, Universität Würzburg. Der Beitrag beruht auf einem Rechtsgutachten.
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