ZWeR 2010, 237

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2010 AufsätzeHans Achenbach*

Die Vorteilsabschöpfung durch die Geldbuße und die 10 %-Umsatzgrenze nach § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB

Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen wegen Kartellrechtsverstößen werden seit 2005 begrenzt durch ein Höchstmaß von 10 % des Vorjahresumsatzes (§ 81 Abs. 4 Satz 2 GWB). Bisher ungeklärt ist die Frage, ob damit die Geldbuße in ihrer Gesamtheit als Einheit von gerechter Ahndung und Abschöpfung des aus der Tat gezogenen Vorteils gemeint oder ob es zulässig ist, die gesetzliche Begrenzung allein auf die Ahndungsfunktion der Kartellgeldbuße zu beziehen und so eine über 10 % des vorjährigen Umsatzes hinausgehende Vorteilsabschöpfung zu ermöglichen. Da die 10 %-Umsatzgrenze einen Import aus dem Recht der EU darstellt, unterzieht der Beitrag die europäische Praxis und die Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers einer eingehenden Analyse. Die dabei entwickelte Beschränkung der Geldbuße insgesamt, unabhängig von ihrer inneren Zusammensetzung, auf 10 % des Vorjahresumsatzes wird sodann gegen eine Reihe denkbarer Gegenargumente verteidigt.

Inhaltsübersicht

  • I. Fragestellung
  • II. Die Funktion der 10 %-Umsatzgrenze in § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB
    • 1. Das europäische Recht als Vorbild der deutschen Regelung
    • 2. Die Übernahme des europäischen Modells in das deutsche Kartellordnungswidrigkeitenrecht
    • 3.  Konsequenz: Beschränkung der Geldbuße für Kartellverstöße auf 10 % des Vorjahresumsatzes unabhängig von ihrer inneren Zusammensetzung
  • III. Auseinandersetzung mit denkbaren Gegenargumenten
    • 1. Beschränkung der europarechtlichen Kartellgeldbuße auf eine reine Sanktionsfunktion?
    • 2.  Einfluss einer Qualifizierung der 10 %-Umsatzregelung als Kappungsgrenze oder tatbestandliche Obergrenze?
    • 3.  Bedeutung der historisch-genetischen und teleologischen Gesetzesinterpretation gegenüber einer rein grammatischen und systematischen Auslegung
    • 4. Bedeutung des § 34 GWB?
  • IV. Zusammenfassung in Thesen
*
*)
Dr. iur., Universitätsprofessor, Osnabrück

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