ZWeR 2008, 271
Das Spannungsfeld zwischen Wettbewerbsprinzip und Nemo-auditur-Grundsatz bei vertraglichen Beihilfen
Entgeltliche Verträge, die staatliche Stellen mit Unternehmen abschließen, können verbotene staatliche Beihilfen darstellen, wenn die Preisabsprache Marktbedingungen widerspricht. Dies wird der staatlichen Stelle unter Umständen erst nach Vertragsschluss offenbar, wenn sie nämlich feststellt, dass sie den Vertrag mit einem anderen Anbieter oder Nachfrager zu günstigeren Bedingungen hätte schließen können. Sie wird dann versucht sein, sich unter Berufung auf das Beihilfeverbot von dem ungünstigen Vertrag zu lösen, um zu besseren Bedingungen erneut kontrahieren zu können. Hier ist das auf den gültigen Vertragsschluss vertrauende Unternehmen schutzbedürftig, zumal sich das Beihilfeverbot nicht an Private, sondern ausschließlich an die Mitgliedstaaten richtet. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob und gegebenenfalls wie das Beihilfeverbot und der Schutz des vertragsschließenden Unternehmens rechtlich in Einklang gebracht werden können.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Grundlagen des Beihilfeverbots und der Rückforderung von Beihilfen
- 1. Beihilfebegriff
- 2. Rollenaufteilung zwischen EU-Kommission und Mitgliedstaat
- 2.1 Verfahren vor einer abschließenden Entscheidung durch die Kommission
- 2.2 Verfahren nach einer Negativentscheidung durch die Kommission
- 3. Mitgliedstaatliche Reaktionsmöglichkeiten im deutschen Zivilrecht
- III. Das Problem des venire contra factum proprium und die Lösung über den Grundsatz des nemo auditur suam turpitudinem allegans
- 1. Venire contra factum proprium
- 1.1 Tatsächliche Ausgangssituation
- 1.2 Missbrauchspotenzial im Falle einer Lösung über Normen des Vertragsrecht
- 2. Nemo auditur suam turpitudinem allegans
- 2.1 Beachtung von allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts
- 2.2 Das Nemo-auditur-Postulat als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts
- 2.3 Beachtung des Beihilfeverbots, des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue und des effet utile
- 2.4 Schutz des Beihilfeempfängers
- IV. Fazit
- *
- *)Dr. iur., LL.M. (Köln/Paris), Maître en droit (Paris I – Panthéon-Sorbonne), Akademischer Rat und Habilitand an der Fernuniversität in Hagen
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