ZWeR 2007, 352
Altes und Neues zur Kampfpreisunterbietung
Gleichzeitig eine Besprechung des Urteils des EuG v. 30. 1. 2007 – Rs T-340/03 – France Télécom SA/Kommission
Inhaltsverzeichnis
- I. Entscheidung der Kommission und Urteil des EuG
- 1. Unternehmen und Gegenstand der Entscheidung
- 2. Relevanter Markt
- 3. Beherrschende Stellung
- 3.1 Marktanteile
- 3.2 Wachstumsmarkt
- 3.3 Weitere Faktoren
ZWeR 2007, 353
- 4. Missbrauch
- 4.1 Die heranzuziehenden Kosten
- 4.2 Die planmäßige Verdrängung von Wettbewerbern
- 4.3 Kein Nachweis der tatsächlichen Ausschaltung eines Wettbewerbers
- 4.4 Kein Nachweis des Ausgleichs des Verlusts
- II. Bewertung
- III. Bedeutung für die weitere Auslegung des Art. 82 EG
- IV. Fazit
- *
- *)Univ.-Ass. Dr., LL.M. (Columbia), Universität Wien
- 1
- 1)EU-Kommission v. 16. 7. 2003 – COMP/38 233, WuW 2005, 99 = WuW/E EU-V 1005; EuG v. 30. 1. 2007 – Rs T-340/03, WuW 2007, 418 = WuW/E EU-R 1224, noch nicht in der amtl. Slg. veröff. France Télécom SA/Kommission (ein Rechtsmittelverfahren ist beim EuGH anhängig: Rs C-202/07 P).
- 2
- 2)EuGH – Rs C-62/86, Slg. 1991, I-3359 – AKZO/Kommission; EuG – Rs T-83/91, Slg. 1994, II-755 – Tetra Pak/Kommission; bestätigt durch EuGH – Rs C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951.
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