ZWeR 2007, 352

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2007 EntscheidungsbesprechungenFlorian Schuhmacher*

Altes und Neues zur Kampfpreisunterbietung

Gleichzeitig eine Besprechung des Urteils des EuG v. 30. 1. 2007 – Rs T-340/03 – France Télécom SA/Kommission

Mit dem Urteil in der Sache France Télécom bestätigte das EuG die Entscheidung der Kommission Wanadoo Interactive,1 in der ein Verstoß gegen Art. 82 EG wegen der Anwendung von Verdrängungspreisen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen festgestellt worden war. Das Urteil setzt die bisherige Rechtsprechung auf diesem Gebiet grundsätzlich fort.2 Die Ausführungen des EuG und die Entscheidung der Kommission sind allerdings für die Weiterentwicklung dieser Fallgruppe des Missbrauchs und auch für die Schutzzweckdiskussion im Rahmen des Art. 82 EG von Bedeutung. Nach einer – zweckmäßigerweise zu den einzelnen Themen gemeinsam vorgenommenen – Behandlung der Entscheidung der Kommission und des Urteils des EuG (I) folgen eine Bewertung (II) und die Erörterung der Bedeutung der Entscheidung für die Auslegung des Art. 82 EG (III).
Leitsätze des Verfassers:
1. Bei Preisen eines marktbeherrschenden Unternehmens, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, kann vermutet werden, dass es sich um Verdrängungspreise handelt. Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, sind als missbräuchlich anzusehen, wenn sie im Rahmen eines Plans festgelegt werden, der die Ausschaltung eines Mitbewerbers bezweckt.
2. Die Wahl der Methode zur Berechnung des Kostendeckungsgrades erfordert eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung, bei der die Kommission über ein weites Ermessen verfügt. Die gerichtliche Kontrolle muss sich daher auf die Prüfung beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt.
3. Legt ein marktbeherrschendes Unternehmen ein Verhalten an den Tag, das die Ausschaltung eines Konkurrenten bezweckt, kann die Nichterreichung des Ziels einer Einstufung als Missbrauch einer beherrschenden Stellung nicht entgegenstehen.
4. Der Nachweis eines Verlustausgleichs ist keine Vorbedingung für die Feststellung, dass Verdrängungspreise praktiziert wurden.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Entscheidung der Kommission und Urteil des EuG
    • 1. Unternehmen und Gegenstand der Entscheidung
    • 2. Relevanter Markt
    • 3. Beherrschende Stellung
      • 3.1 Marktanteile
      • 3.2 Wachstumsmarkt
      • 3.3 Weitere Faktoren
    • ZWeR 2007, 353
    • 4. Missbrauch
      • 4.1 Die heranzuziehenden Kosten
      • 4.2 Die planmäßige Verdrängung von Wettbewerbern
      • 4.3 Kein Nachweis der tatsächlichen Ausschaltung eines Wettbewerbers
      • 4.4 Kein Nachweis des Ausgleichs des Verlusts
  • II. Bewertung
  • III. Bedeutung für die weitere Auslegung des Art. 82 EG
  • IV. Fazit
*
*)
Univ.-Ass. Dr., LL.M. (Columbia), Universität Wien
1
1)
EU-Kommission v. 16. 7. 2003 – COMP/38 233, WuW 2005, 99 = WuW/E EU-V 1005; EuG v. 30. 1. 2007 – Rs T-340/03, WuW 2007, 418 = WuW/E EU-R 1224, noch nicht in der amtl. Slg. veröff. France Télécom SA/Kommission (ein Rechtsmittelverfahren ist beim EuGH anhängig: Rs C-202/07 P).
2
2)
EuGH – Rs C-62/86, Slg. 1991, I-3359 – AKZO/Kommission; EuG – Rs T-83/91, Slg. 1994, II-755 – Tetra Pak/Kommission; bestätigt durch EuGH – Rs C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951.

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