ZWeR 2023, 105

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2023 AufsätzeFlorian C. Haus* / Sarah Steinseifer**

Digital Markets Act (DMA) – Verhältnis zu § 19a GWB und private Rechtsdurchsetzung

Eine strengere Kontrolle der Verhaltensweisen der „Digitalkonzerne“ – das war schon längere Zeit auf der Agenda der EU-Kommission. Mit dem zum 1. 11. 2022 in Kraft getretenen und ab dem 2. 5. 2023 gültigen Digital Markets Act (kurz: DMA) ist sie diesem Ziel einen großen Schritt nähergekommen. Nun sollen die insbesondere von Google, Amazon, Meta, Apple und Microsoft errichteten digitalen „Ökosysteme“ aufgebrochen werden, um die Bestreitbarkeit und Fairness der Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten. Die langwierigen und aufwändigen Verfahren der Generaldirektion Wettbewerb, denen sich regelmäßig Nichtigkeitsklagen gegen abschließende Entscheidungen und Auseinandersetzungen über Auflagen vor den europäischen Gerichten anschlossen, sollen mit dem neuen Werkzeug des DMA der Vergangenheit angehören – so zumindest das Bestreben der EU-Kommission. Obwohl die Regelungen des Gesetzes über digitale Märkte nun Realität für die betroffenen „Gatekeeper“ bzw. „Torwächter“ sind, wirft der DMA noch eine Vielzahl ungeklärter Einzelfragen auf formeller und materieller Ebene auf. Dieser Beitrag will zwei übergeordnete Themen behandeln: Erstens: Wie verhalten sich die Regelungen des DMA zu § 19a GWB, seinem deutschen Pendant? Zwar trägt der DMA das Etikett „Regulierungsrecht“, welches neben das Wettbewerbsrecht tritt. Dennoch sind die Parallelen zu § 19a GWB kaum zu ignorieren. Und zweitens: Ist der DMA einer privaten Rechtsdurchsetzung zugänglich und falls ja, auf welche Anspruchsgrundlage können Ansprüche der Betroffenen gestützt werden? Die Antwort ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des DMA. Die 11. GWB-Novelle verspricht jedoch Abhilfe zu schaffen.

Inhaltsübersicht

  • I. Verhältnis des DMA zu § 19a GWB
    • 1. Die Bedeutung des DMA und des § 19a GWB
      • 1.1 Das Verhältnis des DMA zum Wettbewerbsrecht
      • 1.2 Die Einführung des § 19a GWB und seine Bedeutung in der Rechtspraxis
      • 1.3 Die Wirkweise des § 19a GWB und des DMA
    • 2. § 19a GWB: Regulierungs- oder Kartellrecht?
      • 2.1 Lösungsansätze zur Kategorisierung von § 19a GWB
        • 2.1.1 Unterschiede zwischen Wettbewerbs- und Regulierungsrecht
        • 2.1.2 § 19a GWB als Wettbewerbsvorschrift
          • 2.1.2.1 Individuelle Prüfung der Normadressateneigenschaft
          • 2.1.2.2 Merkmal der „überragenden marktübergreifenden Bedeutung“
          • 2.1.2.3 Wertungsklauseln des § 19a GWB
          • 2.1.2.4 Charakter als Wettbewerbsvorschrift
          • 2.1.2.5 Abgrenzungsprobleme in der Rechtsanwendungspraxis
      • 2.2 11. GWB-Novelle
      • 2.3 Ne bis in idem bei der Durchsetzung von § 19a GWB und Regelungen des DMA
    • 3. Fazit: der DMA verdrängt § 19a GWB nicht
  • II. Private Rechtsdurchsetzung des DMA
    • 1. Frühe Diskussion der privaten Rechtsdurchsetzung des DMA
    • ZWeR 2023, 106
    • 2. Ankerpunkte der privaten Rechtsdurchsetzung im DMA
    • 3. Private Rechtsdurchsetzung vor der 11. GWB-Novelle
      • 3.1 Anwendung der „Jedermann“-Rechtsprechung
      • 3.2 Die Wahl der Anspruchsgrundlage
        • 3.2.1 Anknüpfung an §§ 33 ff. GWB
        • 3.2.2 Anknüpfung an §§ 8 ff. UWG
        • 3.2.3 Anknüpfung an § 823 BGB
      • 3.3 Private Rechtsdurchsetzung gegen „Digitalkonzerne“ in der Rechtsprechung
    • 4. Private Rechtsdurchsetzung nach der 11. GWB-Novelle
      • 4.1 (Absehbare) Klarstellung durch den nationalen Gesetzgeber
      • 4.2 Bewertung des Gesetzentwurfs
    • 5. Unterschiede bei der privaten Rechtsdurchsetzung des § 19a GWB und des DMA
  • III. Schlussbetrachtung und Ausblick
*
*)
Dr. iur., Rechtsanwalt und Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn
**
**)
Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn
Der Beitrag stellt die fortgeschriebene Fassung eines Referats des Erstautors bei der Regionaltagung der Studienvereinigung Kartellrecht e. V. am 8. 11. 2022 dar.

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