ZWeR 2022, 125
Managerhaftung auf Kartellschadensersatz
Deliktische Organ- und Mitarbeiteraußenhaftung zwischen Zivil- und Strafrecht
Im Fokus kartellschadensersatzrechtlicher Klagen stehen die kartellbeteiligten Unternehmen. Dieser Beitrag beleuchtet hingegen die kartellzivilrechtliche Haftung der handelnden natürlichen Personen. Auch wenn diese in wirtschaftlicher Hinsicht in den allermeisten Fällen hinter der Haftung der kartellbeteiligten Unternehmen zurücksteht, kann ihr gleichwohl taktische Bedeutung zukommen, etwa in Vergleichsverhandlungen, insbesondere wenn die handelnden Personen noch im Unternehmen sind. Im Gesamtgefüge kartellzivilrechtlicher Haftung kann die persönliche Außenhaftung einen Beitrag leisten zu einer Verhaltenssteuerung, die unmittelbar auf der persönlichen Ebene ansetzt. In dogmatischer Hinsicht ist das Verhältnis zur persönlichen Bußgeldverantwortlichkeit interessant. Dieser Beitrag entwickelt einen Ansatz, der eine durchaus weitgehende persönliche Außenhaftung von Leitungspersonen im geltenden Recht begründet, die gleichwohl aus allgemeinen haftungsrechtlichen Gründen hinter der persönlichen Bußgeldverantwortlichkeit und auch in Bezug auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche hinter dem gegen das Unternehmen gerichteten Anspruch zurückbleibt.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Kartellschadensersatzansprüche
- 1. Spezifisch kartellrechtliche Lösungsvorschläge
- 1.1 § 33a GWB i. V. m. § 9 OWiG
- 1.1.1 Weiter Adressatenkreis der Haftungsnormen
- 1.1.2 § 33a GWB i. V. m. § 81 GWB, § 9 OWiG
- 1.2 § 33a GWB und Erstreckung der Verbotsnorm auf Organe über Gleichstellungsargument
- 2. Allgemeine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
- 2.1 Keine Sperrwirkung des § 33a Abs. 1 GWB
- 2.2 § 823 Abs. 1 BGB
- 2.2.1 Unmittelbare Verletzungshandlungen
- 2.2.2 Aufsichts- und Organisationspflichtverletzungen
- 2.2.2.1 Ausgangspunkt: Verkehrspflichten des Unternehmensträgers
- 2.2.2.2 Baustoff II-Entscheidung des BGH
- 2.2.2.3 Eigene Legalitätspflicht des Organs
- 2.2.2.4 Implizite Verbotsnormen der § 81 GWB, §§ 9, 8 OWiG und § 81 GWB, §§ 130, 9 OWiG
- 2.2.2.4.1 Strafrechtliche Garantenpflichten nach der sog. strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung
- 2.2.2.4.2 Vorbehalt zivilrechtlicher Pflichtenzuordnung zwischen Unternehmensträger und Organ
- 2.2.2.5 Weitere Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB
- 2.2.3 Zwischenergebnis
- 2.3 § 831 BGB
- 2.4 § 826 BGB
- 2.5 § 830 Abs. 2 BGB i. V. m. § 33a Abs. 1 GWB
- 2.6 § 830 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, § 826 BGB
ZWeR 2022, 126
- 3. Eigener Lösungsvorschlag: § 823 Abs. 2 BGB
- 3.1 Schutzgesetzeigenschaft
- 3.1.1 Schutzgesetzeigenschaft der kartellrechtlichen Verbotsnormen
- 3.1.2 Sog. passiver Schutzbereich
- 3.2 Persönliche Bußgeldnormen
- 3.2.1 § 81 GWB, § 9 OWiG
- 3.2.2 § 81 GWB, §§ 8, 9 OWiG
- 3.2.3 § 81 GWB, §§ 130, 9 OWiG
- 3.3 § 14 OWiG
- 3.4 Zwischenergebnis
- 4. Anwendbarkeit der Klageerleichterungen der § 33a Abs. 2, §§ 33b, 33c Abs. 2, § 33h GWB
- 5. Fazit
- III. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
- 1. § 33 Abs. 1 GWB und § 33 Abs. 1 GWB, § 9 OWiG
- 2. Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung
- 3. § 830 Abs. 2 BGB (analog) i. V. m. § 33 Abs. 1 GWB
- 4. Eigener Lösungsvorschlag: § 1004 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB
- 4.1 Begründung
- 4.2 Anspruchsinhalt
- 5. Fazit
- IV. Zusammenfassung und Ausblick
- *
- *)Dr. iur., Juniorprofessor, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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