ZWeR 2020, 246

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2020 AufsätzeWolfgang Jaeger*

Zum Verhältnis der §§ 125, 126 GWB zur Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche

Der am 18. 4. 2016 in Kraft getretene § 125 GWB regelt für ein an öffentlichen Aufträgen interessiertes Unternehmen die Möglichkeit einer sog. Selbstreinigung nach einem schwerwiegenden Fehlverhalten anstatt des sonst zu erwartenden Ausschlusses vom Vergabeverfahren. § 125 GWB formuliert die Voraussetzungen für eine Selbstreinigung in so überzeugender, selbstverständlich erscheinender Art, dass man glauben könnte, keine nennenswerten Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschrift zu haben. Hinter der Fassade des Vorschriftstextes verbergen sich aber gravierende Probleme, insbesondere dann, wenn die Vortat aus einem Kartellrechtsverstoß besteht. Der nachfolgende Aufsatz versucht, einen Beitrag zur Aufklärung zu leisten, ob und wie man die Probleme lösen und das Instrument der Selbstreinigung nebenher auch zur Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen wirken lassen kann.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Regelungen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren wegen Kartellrechtsverstößen
    • 1. Zwingende Ausschlussgründe (§ 123 GWB)
    • 2. Fakultative Ausschlussgründe (§ 124 GWB)
      • 2.1 Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
        • 2.1.1 Anwendungsbereich
        • 2.1.2 Keine Einschränkung des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB nach der Art der Kartellbetroffenheit
        • 2.1.3 Zurechnung der kartellrechtswidrigen Handlungen natürlicher Personen zum potenziellen Bieterunternehmen
        • 2.1.4 Die Normzwecke des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
        • 2.1.5 Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Prüfung des Ausschlussgrundes
        • 2.1.6 Hinreichende Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Verhaltensabstimmungen
        • 2.1.7 Die Ermessensausübung des öffentlichen Auftraggebers
        • 2.1.8 Zwischenergebnis zu § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
      • 2.2 Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB
  • III. Die Normzwecke des § 125 GWB
  • IV. Voraussetzungen der Selbstreinigung gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 GWB
    • 1. Grundsätzliches
    • 2. Darlegung und Nachweis des Schadensersatzes als Voraussetzung für erfolgreiche Selbstreinigung
      • 2.1 Die in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB normierte Voraussetzung einer Selbstreinigung
        • 2.1.1 Wirksamkeit des Gebots der erforderlichen Sachaufklärung auch gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber
        • 2.1.2 Der spezielle Normzweck des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB
        • 2.1.3 Überblick über das Ausmaß der gebotenen Sachaufklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber
      • 2.2 Die in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB normierte Voraussetzung einer Selbstreinigung
        • 2.2.1 Der spezielle Normzweck des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB
        • 2.2.2 Die durch Kartellrechtsverstöße verursachten Schäden, deren Ausgleich erforderlich ist
        • 2.2.3 Erfüllung des Erfordernisses des Schadensausgleichs
          • 2.2.3.1 Schadensersatzansprüche nach Grund und Höhe unstreitig
          • 2.2.3.2 Schadensersatzansprüche dem Grunde nach unstreitig, in der Höhe streitig
          • ZWeR 2020, 247
          • 2.2.3.3 Schadensersatzansprüche nach Grund und Höhe streitig
      • 2.3 Ausnahmeregelung für Kronzeugen?
  • V. Die Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen durch den öffentlichen Auftraggeber (§ 125 Abs. 2 GWB)
  • VI. Rechtsschutz
  • VII. Das Ende der Notwendigkeit einer Selbstreinigung gem. § 126 Nr. 2 GWB
    • 1. Das „betreffende Ereignis“ als Beginn des Dreijahreszeitraums
    • 2. Die Ermessensausübung des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich der Ausschöpfung des Dreijahreszeitraums
  • VIII. Fazit
*
*)
Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf (Kartellsenat und Vergabesenat) a. D.

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