ZWeR 2020, 215
Marktmacht im Daten(schutz)recht
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- 1. Kartellrecht und private (Daten-)Macht
- 2. „Verflechtung“ von Datenschutz- und Kartellrecht
- 3. Kartellrecht im Datenschutzrecht
- II. Marktmacht als Kriterium des Datenschutzrechts
- 1. Kein explizites datenschutzrechtliches Auf- oder Eingreifkriterium
- 2. Anwendung und Auslegung datenschutzrechtlicher Tatbestandsmerkmale
- 3. Kartellrechtliche Bewertungen durch Datenschutzbehörden
- III. Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DS-GVO
- 1. Regelungskonzeption
- 2. Marktmacht als (ungeschriebene) Voraussetzung
- 3. Keine teleologische Tatbestandsrestriktion
- IV. Datenschutzrechtliche Einwilligung, Art. 4 Nr. 11 i. V. m. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a DS-GVO
- 1. Grundlagen
- 1.1 Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht
- 1.2 Einwilligung und Verhaltensökonomie
- 2. Freiwilligkeit
- 2.1 Freiheit des Willens
- 2.2 Normative Vorgaben
- 2.3 Behörden und Arbeitgeber als Verantwortliche
- 2.4 Auswirkungen einer marktbeherrschenden Stellung
- 2.4.1 Trennung von kartell- und datenschutzrechtlichen Wertungen
- 2.4.2 Einbeziehung kartellrechtlicher Wertungen
- 2.4.3 Vermittelnde Auffassung
- 2.4.4 Würdigende Stellungnahme
- 2.5 Exkurs: Kriterium des angemessenen Interessenausgleichs
- 3. Koppelungsverbot, Art. 7 Abs. 4 DS-GVO
- 3.1 Normative Vorgaben
- 3.2 Monopolstellung als (ungeschriebene) Voraussetzung
- 3.3 Würdigende Stellungnahme
- V. Vertragserfüllung, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DS-GVO
- 1. Regelungskonzeption
- 2. Marktmacht als Auslegungskriterium
- 3. Facebook-Verfahren des Bundeskartellamts
- 4. Würdigende Stellungnahme
ZWeR 2020, 216
- VI. Interessenabwägung, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DS-GVO
- 1. Regelungskonzeption
- 2. Marktmacht als Auslegungskriterium
- 3. Würdigende Stellungnahme
- VII. Zusammenfassung und Ausblick
- *
- *)Professor Dr., M. Jur. (Oxford), Ordinarius für Zivil- und Wirtschaftsrecht, Medien- und Informationsrecht sowie Direktor des Instituts für Medien- und Informationsrecht, Abt. I: Privatrecht, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.Für wertvolle Hinweise und Unterstützung bei der Abfassung des Beitrags danke ich sehr herzlich Herrn Prof. Dr. Moritz Hennemann, M.Jur. (Oxford).
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