ZWeR 2019, 192

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2019 AufsätzeUlrich Schlack*

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz, Schutz für Private vor Privaten – und Behörden?

Seit kurzem ist das Geschäftsgeheimnisgesetz in Kraft. Es definiert den geschützten Bereich und enthält Vorschriften, wie Geschäftsgeheimnisse erlaubterweise erlangt werden können und wie nicht. Ferner gewährt das Gesetz Ansprüche bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und regelt deren Durchsetzung in sog. Geschäftsgeheimnisstreitsachen. Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Entwicklung in der Datenökonomie kommt einem neuen Gesetz zur Vertraulichkeit von Daten besondere Bedeutung zu. Der Beitrag beschreibt deshalb diese Neuregelung, greift einen kritischen Punkt bezüglich der Definition des Geschäftsgeheimnisses heraus und beleuchtet die Auswirkungen des neuen Gesetzes auf das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtsdogmatik am Beispiel der Netzregulierung im Energiebereich.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Zugangsschutz nach dem GeschGehG
    • 1. Definition des Geschäftsgeheimnisses
    • 2. Erlaubte und verbotene Handlungen
      • 2.1 Erlaubte Handlungen
      • 2.2 Handlungsverbote
    • 3. Ansprüche gegen den Rechtsverletzer
      • 3.1 Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft
      • 3.2 Einschränkungen
    • 4. Prozessualer Schutz
      • 4.1 Geschäftsgeheimnisstreitsachen
      • 4.2 Geheimhaltungsmaßnahmen
        • 4.2.1 Geheimhaltung
        • 4.2.2 Kein „in camera“-Verfahren in der Hauptsache
      • 4.3 Bekanntmachung des Urteils
  • III. Richtlinienkonforme Auslegung des „berechtigten Interesses“
    • 1. Spielraum bei der Umsetzung
    • 2. Auslegung
      • 2.1 Systematische Auslegung
      • 2.2 Teleologische Auslegung
      • 2.3 Lösungsvorschlag
  • IV. Ausstrahlungswirkung auf das öffentliche Recht
    • 1. Abweichende Definition
    • 2. Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
      • 2.1 Allgemeiner Zugang zu Daten der Netzbetreiber
      • 2.2 Offenlegung von Informationen im Entgeltregulierungsverfahren
  • V. Fazit
*
*)
Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Schlack & Krtschil in Bonn.

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