ZWeR 2018, 185

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2018 AufsätzeWolfram Cremer*

EU-Beihilfenrecht und sog. Defizitausgleiche zugunsten öffentlicher Krankenhäuser

Zugleich zur (partiellen) Aufgabe der Altmark-Rechtsprechung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch EuG und BGH

Der in der EU und nicht zuletzt in Deutschland weit verbreitete und unter Verwendung öffentlicher Mittel geleistete Ausgleich von Defiziten, welche in öffentlichen Krankenhäusern auflaufen (sog. Defizitausgleich) ist seit ca. 15 Jahren Gegenstand einer EU-beihilfenrechtlichen Kontroverse. Gefordert wird im Anschluss an das unionsrechtliche Beihilfenverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV teils nicht weniger als die Schließung sämtlicher (strukturell resp. fortwährend) defizitärer öffentlicher Krankenhäuser. Freilich fehlten lange Zeit thematisch einschlägige gerichtliche Stellungnahmen. Dies hat sich in Gestalt von Entscheidungen des EuG aus dem Jahre 2012 und des BGH (und des OLG Stuttgart) aus dem Jahre 2016 geändert. Freilich sind die Judikate nicht leicht zu dechiffrieren. Vor diesem Hintergrund wagt der vorliegende Beitrag einen systematisch angelegten Entschlüsselungsversuch und entwickelt zugleich − unter Rückbesinnung auf beihilfenrechtliche Grundlagen – rechtsdogmatisch begründete Alternativangebote. In diesem Zusammenhang wird auch herausgearbeitet, dass ein (partieller) Abschied von der Altmark-Rechtsprechung des EuGH zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beihilfenrechtlich angezeigt und in den Judikaten von EuG und BGH stillschweigend mitgedacht ist.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung und Präzisierung des Untersuchungsgegenstandes
  • II. Zum Phänomen des sog. Defizitausgleichs
    • 1. Jahrzehntelange verbreitete Praxis
    • 2. Gesetzlich nicht vorgesehene dritte Finanzierungssäule
    • 3. Europäische Dimension
  • III. Grundlagen des EU-Beihilfenrechts
  • IV. Der Defizitausgleich zugunsten der Kreiskliniken Calw gGmbH vor der deutschen Zivilgerichtsbarkeit
  • V. Defizitausgleich für öffentliche Krankenhäuser im Lichte des EU-Beihilfenrechts
    • 1. Defizitausgleich für öffentliche Krankenhäuser und der Verbotstatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV
      • 1.1 Öffentliche Krankenhäuser als Unternehmen i. S. d. EU-Beihilfenrechts
      • 1.2 Begünstigung
        • 1.2.1 Grundlagen
        • 1.2.2 Begünstigung und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
          • 1.2.2.1 Die Altmark-Grundsätze
          • 1.2.2.2 Krankenhausdienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
          • 1.2.2.3 Das erste Altmark-Kriterium: Betrauungsakt
            • 1.2.2.3.1 Kein numerus clausus der Betrauungsakttypen
            • 1.2.2.3.2 (Klar definierter) Gemeinwohlauftrag
              • 1.2.2.3.2.1 BGH (2016) und EuG (2012)
              • 1.2.2.3.2.2 Stellungnahme
          • 1.2.2.4 Das zweite Altmark-Kriterium: Objektive und transparente Ausgleichsparameter
          • 1.2.2.5 Das dritte Altmark-Kriterium: Nettokostenprinzip
          • 1.2.2.6 Das vierte Altmark-Kriterium: Benchmark
        • 1.2.3 Fazit
      • 1.3 Selektivität und Staatlichkeit der Zuwendung
      • ZWeR 2018, 186
      • 1.4 (Drohende) Wettbewerbsverfälschung und innergemeinschaftliche Handelsbeeinträchtigung
        • 1.4.1 Wettbewerbsverfälschung
        • 1.4.2 Innergemeinschaftliche Handelsbeeinträchtigung
      • 1.5 Ergebnis
    • 2. Ausnahmen vom Beihilfenverbot
      • 2.1 Art. 107 Abs. 2, 3 AEUV
      • 2.2 Art. 106 Abs. 2 AEUV
      • 2.3 Freistellungsbeschluss 2012/21/EU
        • 2.3.1 Systematische Einordnung
        • 2.3.2 Anwendungsbereich
        • 2.3.3 Nichtigkeit des Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU – zugleich zu Art. 106 Abs. 3 AEUV als tauglicher Ermächtigungsgrundlage für Freistellungen von Beihilfenverbot und Notifizierungspflicht?
    • 3. Ergebnis
*
*)
Prof. Dr. iur., Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht, Ruhr-Universität Bochum

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