ZWeR 2018, 185
EU-Beihilfenrecht und sog. Defizitausgleiche zugunsten öffentlicher Krankenhäuser
Zugleich zur (partiellen) Aufgabe der Altmark-Rechtsprechung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch EuG und BGH
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung und Präzisierung des Untersuchungsgegenstandes
- II. Zum Phänomen des sog. Defizitausgleichs
- 1. Jahrzehntelange verbreitete Praxis
- 2. Gesetzlich nicht vorgesehene dritte Finanzierungssäule
- 3. Europäische Dimension
- III. Grundlagen des EU-Beihilfenrechts
- IV. Der Defizitausgleich zugunsten der Kreiskliniken Calw gGmbH vor der deutschen Zivilgerichtsbarkeit
- V. Defizitausgleich für öffentliche Krankenhäuser im Lichte des EU-Beihilfenrechts
- 1. Defizitausgleich für öffentliche Krankenhäuser und der Verbotstatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV
- 1.1 Öffentliche Krankenhäuser als Unternehmen i. S. d. EU-Beihilfenrechts
- 1.2 Begünstigung
- 1.2.1 Grundlagen
- 1.2.2 Begünstigung und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
- 1.2.2.1 Die Altmark-Grundsätze
- 1.2.2.2 Krankenhausdienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
- 1.2.2.3 Das erste Altmark-Kriterium: Betrauungsakt
- 1.2.2.3.1 Kein numerus clausus der Betrauungsakttypen
- 1.2.2.3.2 (Klar definierter) Gemeinwohlauftrag
- 1.2.2.3.2.1 BGH (2016) und EuG (2012)
- 1.2.2.3.2.2 Stellungnahme
- 1.2.2.4 Das zweite Altmark-Kriterium: Objektive und transparente Ausgleichsparameter
- 1.2.2.5 Das dritte Altmark-Kriterium: Nettokostenprinzip
- 1.2.2.6 Das vierte Altmark-Kriterium: Benchmark
- 1.2.3 Fazit
- 1.3 Selektivität und Staatlichkeit der Zuwendung
ZWeR 2018, 186
- 1.4 (Drohende) Wettbewerbsverfälschung und innergemeinschaftliche Handelsbeeinträchtigung
- 1.4.1 Wettbewerbsverfälschung
- 1.4.2 Innergemeinschaftliche Handelsbeeinträchtigung
- 1.5 Ergebnis
- 2. Ausnahmen vom Beihilfenverbot
- 2.1 Art. 107 Abs. 2, 3 AEUV
- 2.2 Art. 106 Abs. 2 AEUV
- 2.3 Freistellungsbeschluss 2012/21/EU
- 2.3.1 Systematische Einordnung
- 2.3.2 Anwendungsbereich
- 2.3.3 Nichtigkeit des Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU – zugleich zu Art. 106 Abs. 3 AEUV als tauglicher Ermächtigungsgrundlage für Freistellungen von Beihilfenverbot und Notifizierungspflicht?
- 3. Ergebnis
- *
- *)Prof. Dr. iur., Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht, Ruhr-Universität Bochum
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