ZWeR 2014, 143

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2014 AufsätzeTilman Kuhn*

Die Abgrenzung zwischen bezweckten und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 101 AEUV

Die Grenzlinien zwischen i. S. d. Art. 101 Abs. 1 AEUV bezweckten und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen verschwimmen zunehmend. Gerade in den letzten Jahren wurden neue Formen von Beschränkungen, die keine klassischen Kernbeschränkungen darstellten, von der Europäischen Kommission und den Unionsgerichten als bezweckte Beschränkungen eingestuft. In den USA werden hingegen immer weniger Arten von Beschränkungen als per se verboten angesehen. Der Verfasser analysiert insbesondere das jüngere Fallrecht und die offenen Fragestellungen zum Konzept der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung im EU-Recht, die praktische Bedeutung der Abgrenzung zwischen bezweckten und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen, und plädiert für klarere Grenzlinien.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
    • 1. Historische Entwicklung in der EU
    • 2. Vergleich mit den Entwicklungen in den USA
    • 3. Ziel des Beitrags
  • II. Kriterien zur Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung i. S. d. Art. 101 Abs. 1 AEUV
    • 1. Abgrenzung zwischen Kernbeschränkungen und sonstigen bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen
    • 2. Prüfung des wettbewerbsbeschränkenden Zwecks außerhalb von Kernbeschränkungen
      • 2.1 Die Rolle der Erfahrung bei der Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung
        • 2.1.1 Muss die wettbewerbswidrige Zwecksetzung offensichtlich sein?
        • 2.1.2 Illustrative Fallpraxis
        • 2.1.3 Fazit
      • 2.2 Untersuchung des Zwecks der Vereinbarung in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang
        • 2.2.1 Die Notwendigkeit für die Verfolgung zulässiger Ziele
          • 2.2.1.1 Fallpraxis
          • 2.2.1.2 Dogmatische Einordnung
          • 2.2.1.3 Einordnung bei zugleich legitimer und beschränkender Zielsetzung
        • 2.2.2 Die objektive Unmöglichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
        • 2.2.3 Die Detailtiefe der Prüfung der ökonomischen und rechtlichen Begleitumstände
      • 2.3 Die Bedeutung subjektiver Absichten
  • III. Konsequenzen der Abgrenzung
    • 1. Nachweis wettbewerbswidriger Auswirkungen
    • 2. Beweislast für die Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV
    • 3. Geldbußen
  • IV. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
    • 1. Zusammenfassung
    • 2. Kritik und Ausblick
*
*)
Dr. iur., LL.M. (Amsterdam), Rechtsanwalt, Köln. Der Beitrag stellt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verf. dar. Verf. weist insbesondere darauf hin, dass u.a. er Lundbeck im anhängigen Gerichtsverfahren T-472/13 vor dem Europäischen Gericht vertritt.

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