ZWeR 2014, 143
Die Abgrenzung zwischen bezweckten und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 101 AEUV
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- 1. Historische Entwicklung in der EU
- 2. Vergleich mit den Entwicklungen in den USA
- 3. Ziel des Beitrags
- II. Kriterien zur Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung i. S. d. Art. 101 Abs. 1 AEUV
- 1. Abgrenzung zwischen Kernbeschränkungen und sonstigen bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen
- 2. Prüfung des wettbewerbsbeschränkenden Zwecks außerhalb von Kernbeschränkungen
- 2.1 Die Rolle der Erfahrung bei der Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung
- 2.1.1 Muss die wettbewerbswidrige Zwecksetzung offensichtlich sein?
- 2.1.2 Illustrative Fallpraxis
- 2.1.3 Fazit
- 2.2 Untersuchung des Zwecks der Vereinbarung in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang
- 2.2.1 Die Notwendigkeit für die Verfolgung zulässiger Ziele
- 2.2.1.1 Fallpraxis
- 2.2.1.2 Dogmatische Einordnung
- 2.2.1.3 Einordnung bei zugleich legitimer und beschränkender Zielsetzung
- 2.2.2 Die objektive Unmöglichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
- 2.2.3 Die Detailtiefe der Prüfung der ökonomischen und rechtlichen Begleitumstände
- 2.3 Die Bedeutung subjektiver Absichten
- III. Konsequenzen der Abgrenzung
- 1. Nachweis wettbewerbswidriger Auswirkungen
- 2. Beweislast für die Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV
- 3. Geldbußen
- IV. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
- 1. Zusammenfassung
- 2. Kritik und Ausblick
- *
- *)Dr. iur., LL.M. (Amsterdam), Rechtsanwalt, Köln. Der Beitrag stellt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verf. dar. Verf. weist insbesondere darauf hin, dass u.a. er Lundbeck im anhängigen Gerichtsverfahren T-472/13 vor dem Europäischen Gericht vertritt.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.