ZWeR 2012, 137

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2012 AufsätzeJustus Herrlinger*

Das Kartellordnungswidrigkeitenverfahren zwischen Strafprozessordnung und Opportunitätsprinzip

In jüngerer Zeit haben Amtsgericht und Landgericht Bonn eine Reihe von Entscheidungen über die Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes erlassen, die in aller Regel zugunsten der Behörde ausgingen. In den Begründungen wird dabei auch auf die quasi-strafrechtsähnliche Qualität und Schwere der Verstöße und die mögliche Bußgeldhöhe verwiesen. Gleichzeitig verfügt das Bundeskartellamt insbesondere mit seiner verwaltungspraktischen Trias von Bußgeldleitlinien, Bonusregelung und Settlement-Praxis über Mittel für eine flexible Verfahrensbeendigung. Diese beruht auf dem im Ordnungswidrigkeitenrecht anwendbaren Opportunitätsprinzip. Mit Blick auf z. T. parallele Vorschriften und Wertungen im Strafrecht (z. B. § 257c StPO, § 46b StGB) einerseits und insbesondere die Wirkungen der Kombination der genannten Verwaltungsmittel in der Praxis andererseits ergeben sich Fragen nach der angemessenen Wahrung der Verfahrens- und Grundrechte der Betroffenen eines Kartellverfahrens.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Ambivalenz der quasi-strafrechtlichen Einordnung des Kartellverfahrens
  • III. Strafprozessuale Ermittlungsbefugnisse und ihre gerichtliche Kontrolle durch das LG Bonn
    • 1. Anforderungen an den Durchsuchungsbeschluss
    • 2. Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug
    • 3. Die Durchsicht von IT-Asservaten als „verlängerte Durchsuchung“
    • 4. Fazit zu den Ermittlungsbefugnissen und der gerichtlichen Kontrolle
  • IV. Der Opportunitätsgrundsatz und die „flexible“ Verfahrensbeendigung
    • 1. Bußgeldleitlinien
      • 1.1 Praktische Defizite der Leitlinien
      • 1.2 Vereinbarkeit mit § 17 Abs. 3 OWiG
    • 2. Bonusregelung
    • 3. Settlement-Praxis
    • 4. Fazit zur „flexiblen“ Verfahrensbeendigung
  • V. Schlussfolgerung
*
*)
Dr. iur., Rechtsanwalt, White & Case LLP, Hamburg

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