ZWeR 2011, 230
Das KombiPaket-Urteil des österreichischen OGH: Vertragsabschluss als Marktmachtmissbrauch und kartellbehördliche Eingriffsbefugnisse
Die Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) als Kartellobergericht (KOG) 16 Ok 13/08 ist über die Grenzen Österreichs hinaus bemerkenswert. Sie betrifft zwar das Missbrauchsverbot des öKartG 2005 und enthält eine Reihe von Feststellungen, die auch nur für die Anwendung und Auslegung des österreichischen Kartellrechts von Interesse sind. Das Urteil behandelt darüber hinaus aber auch Fragen betreffend die Reichweite kartellbehördlicher Eingriffsbefugnisse in Bezug auf die zwischen dem Marktbeherrscher und seinen Kunden abgeschlossenen Verträge, sowie betreffend das Verhältnis zwischen Kartell- und Regulierungsrecht, die sich auch im Kontext des EU-Kartellrechts, insb. (aber nicht nur) des in Art. 102 AEUV normierten Missbrauchsverbotes (und mutmaßlich auch vieler nationaler Kartellrechtsregime) stellen. Die Entscheidung lässt sich dabei durch zum Teil gut, zum Teil aber auch noch nicht so eindeutig etablierte Grundsätze zu Art. 102 AEUV inspirieren1 und kommt auf dieser Grundlage zu innovativen und insgesamt überzeugenden Ergebnissen.
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- *)Dr. iur., Dr. phil., MAES (Brügge), Professor an der Universität Salzburg
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- 1)Die Heranziehung der zu Art. 102 AEUV etablierten Grundsätze bei der Auslegung von § 5 öKartG 2005 (Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005 = ex § 35 öKartG 1988, BGBl. I 1988/600) durch den OGH hat lange Tradition; s. z. B. OGH v. 17. 11. 2003 – 16 Ok 14/03 – Verschleißprovisionen; OGH v. 5. 9. 2001 – 16 Ok 3/01, ÖBl 2002/14 – Hausbrieffachanlagen; OGH v. 18. 6. 1998 – 16 Ok 5/98, SZ 71/103 – Power Pack III; OGH v. 1. 3. 1999 – 16 Ok 1/99, ÖBl 1999, 297 – One.
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