Zu den ungeklärten und heftig umstrittenen Problemen des Kartelldeliktsrechts gehört die Frage, ob sich der wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch genommene Kartelldelinquent gegenüber dem Erwerber des überteuerten Produkts darauf berufen kann, dieser sei in Wahrheit nicht (mehr) geschädigt, da es ihm gelungen sei, den kartellbedingt höheren Preis auf seine eigenen Kunden abzuwälzen. Während eine starke Meinungsströmung dem Schädiger diesen Einwand unter Berufung auf die Präventivfunktion des kartellrechtlichen Schadensersatzes generell abschneidet, will eine andere ihn zumindest dann generell zulassen, wenn auch indirekte Abnehmer auf weiter entfernten Marktstufen anspruchsberechtigt sind. Andernfalls bestehe die Gefahr einer praktisch nicht eingrenzbaren multiplen Haftung des Schädigers. Dementsprechend plädiert die Kommission, die von der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung mittelbarer Abnehmer ausgeht, in ihrem Weißbuch über Schadensersatzklagen für die generelle Zulassung der passing-on defense. Dem verbreiteten Eindruck, je nach Bejahung oder Verneinung der Anspruchsberechtigung mittelbarer Abnehmer müsse auch die passing-on defense entweder pauschal zugelassen oder generell abgelehnt werden, tritt der vorliegende Beitrag entgegen. Vorgeschlagen wird eine differenzierte Lösung, die den Einwand der Schadensabwälzung nur in bestimmten, eng begrenzten Fällen zulässt und damit das doppelte Anliegen verwirklicht, einerseits eine Beeinträchtigung der effektiven privaten Kartellrechtsdurchsetzung, insbesondere eine unbillige Entlastung des Schädigers zu verhindern, andererseits aber auch eine (nur in Ausnahmefällen zu befürchtende) unzumutbare Belastung des Kartelldelinquenten zu vermeiden.