ZWeR 2011, 160
Der Zweck heiligt nicht alle Mittel
Eine Erwiderung auf Ackermann, ZWeR 2010, 329
Ackermann hat in seinem Beitrag (ZWeR 2010, 329) versucht, die kritisierte Praxis der Kommission unter Verweis auf den Präventionsgedanken zu rechtfertigen. Er meint, ein sich auf Prävention gründendes Sanktionssystem lasse sich mit grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Maßgaben des EU- wie des nationalen Rechts vereinbaren. Der vorliegende Beitrag tritt dem entgegen. Mit dem Präventionsgedanken und dem Wunsch nach möglichst effektiver Durchsetzung des Kartellrechts lassen sich die rechtsstaatlichen Defizite der kartellrechtlichen Bußgeldpraxis, insbesondere was das Fehlen einer Bußgeldobergrenze oder die Haftungszurechnung im Konzern mittels der Rechtsfigur der wirtschaftlichen Einheit anbelangt, nicht kaschieren.
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- *)Prof. Dr. Rainer Bechtold ist Rechtsanwalt und Partner bei Gleiss Lutz in Stuttgart. Dr. Wolfgang Bosch ist Rechtsanwalt und Partner bei Gleiss Lutz in Frankfurt/M. Die Autoren danken Herrn Rechtsanwalt Dr. Jens Werner, Gleiss Lutz, für seine Mitarbeit.
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