ZWeR 2010, 219

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2010 EntscheidungsbesprechungJosef Ruthig*

Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur gegenüber Energieversorgungsunternehmen – Besprechung der Entscheidung des BGH v. 18. 6. 2007 – KVR 16/06

Leitsätze des Verfassers:

1. Auskunftsverlangen nach § 69 EnWG stellen Entscheidungen i. S. d. §§ 73, 75 EnWG dar, d. h. Verwaltungsakte i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG. Sie erledigen sich nicht dadurch, dass die begehrten Auskünfte erteilt werden.
2. Rechtsschutz wird mittels der Anfechtungsbeschwerde gewährt, die auch dann zulässig ist, wenn die Auskunft der Vorbereitung einer konkreten Maßnahme dient, da der Rechtsschutz nach § 75 EnWG an die Handlungsform und nicht an den möglichen Charakter des Auskunftsverlangens als Zwischenentscheidung anknüpft.
3. Offen gelassen werden konnte die Reichweite der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 86 EnWG zum BGH. Dieser ist seinem klaren Wortlaut nach auf Hauptsacheentscheidungen begrenzt, die aber bei einem verfahrensunabhängigen Auskunftsverlangen nach § 112a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 69 EnWG vorliegt.
4. Aus der Rechtsnatur des Auskunftsverlangens ergeben sich auch die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nach § 73 EnWG, insbesondere die Notwendigkeit der Zustellung und der Begründung.
5. Die Entscheidungen der BNetzA unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle, ein „Regulierungsermessen“, das die gerichtliche Kontrolldichte reduzieren könnte, wird vom BGH nicht anerkannt.
6. Allerdings bejaht der BGH die Erforderlichkeit der Auskunftserteilung bereits dann, „wenn die abgefragten Daten – aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht – zur Aufgabenerfüllung beitragen können“. Ungeklärt sind auch die Grenzen der Auskunftspflichten Dritter, bei denen zwar nicht die grundsätzliche Auskunftsverpflichtung zweifelhaft ist, wohl aber die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Begrenzungen der Auskunftspflicht noch der Klärung bedürfen.
7. Gegen das Auskunftsverlangen kann sich der Betroffene nicht mit dem Hinweis auf die jedenfalls von der Berufsfreiheit des Art. 12 GG geschützten „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ verteidigen. Diese können lediglich die Datenweitergabe, nicht jedoch die Datenerhebung der Behörde begrenzen.

Inhaltsübersicht

  • I. Einführung
  • II. Die Entscheidung des BGH: Hintergrund und wesentliche Ergebnisse
    • 1. Grundsatzentscheidung zu Auskunftsverlangen
    ZWeR 2010, 220
    • 2. Energiewirtschaftsrecht als Verwaltungsrecht
      • 2.1 Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte (Entscheidungen i. S. d. EnWG)
      • 2.2 Erforderlichkeit der förmlichen Zustellung
      • 2.3 Bestimmtheitserfordernis
    • 3. Gerichtliche Kontrolldichte
  • III. Offene Fragen
    • 1. Die materielle Rechtmäßigkeit des Auskunftsbegehrens: Erforderlichkeit der Auskunftserteilung
      • 1.1 Zusammenhang mit dem Verfahrenszweck
      • 1.2 Inanspruchnahme Dritter
      • 1.3 Begründungserfordernis
    • 2. Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
      • 2.1 Der Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
      • 2.2 Der Grundrechtseingriff
  • IV. Fazit
*
*)
Der Verf. ist Inhaber eines Lehrstuhles für Öffentliches Recht, Europarecht und Rechtsvergleichung an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

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