ZWeR 2010, 210

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2010 AufsätzeMalte Welters*

Nichtverfolgungszusicherungen der Kartellbehörde und das Auskunftsverweigerungsrecht des potenziell kartellbeteiligten Zeugen

Das Bundeskartellamt hat in jüngster Zeit wiederholt den Versuch unternommen, potenzielle Kartellbeteiligte zur Zeugenaussage in Kartellbußgeldverfahren zu zwingen, die gegen ihr Unternehmen und andere Unternehmensangehörige als Betroffene1 geführt wurden. Zu diesem Zweck wurde den potenziellen Kartellbeteiligten zugesichert, ihre Beteiligung würde keinesfalls bußgeldrechtlich verfolgt werden. Aus diesem Grunde drohe ihnen keine Verfolgung und ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO bestehe nicht.
Nachfolgend soll aufgezeigt werden, dass diese Praxis rechtswidrig ist, weil eine entsprechende Zusicherung nicht rechtswirksam und unwiderruflich abgegeben werden kann. Das Auskunftsverweigerungsrecht des potenziell kartellbeteiligten Zeugen aus § 55 StPO steht nicht zur Disposition der Kartellbehörde.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Kein Verfolgungshindernis bei einfacher Verfahrenseinstellung
  • III. Verfolgungshindernis durch behördliche Zusicherung der Nichtverfolgung?
    • 1. Verstoß gegen einen Vorbehalt des Gesetzes
    • 2. Ermessensfehlerhaftigkeit der Zusicherung
      • 2.1 Verfolgungspflicht nicht auszuschließen
      • 2.2 Keine antizipierte Anwendung der Kronzeugenregelung
      • 2.3 Sachwidriger Zweck
      • 2.4 Strafprozessuale Rechtsprechung
        • 2.4.1  Pflichtwidriges Vorenthalten der Beschuldigteneigenschaft und Rollenvertauschung
          im Strafverfahren
        • 2.4.2 Insbesondere: Parallele u BGH, Urt. v. 18.4 1990 – 3 StR 252/88
  • IV. Ergebnis
*
*)
Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht und geistiges Eigentum an der Technischen Universität München
1
1)
„Betroffener“ wird der „Beschuldigte“ des Ordnungswidrigkeitenverfahrens genannt. Das Kartellbußgeldverfahren ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, vgl. § 81 GWB.

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