ZWeR 2010, 210
Nichtverfolgungszusicherungen der Kartellbehörde und das Auskunftsverweigerungsrecht des potenziell kartellbeteiligten Zeugen
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Kein Verfolgungshindernis bei einfacher Verfahrenseinstellung
- III. Verfolgungshindernis durch behördliche Zusicherung der Nichtverfolgung?
- 1. Verstoß gegen einen Vorbehalt des Gesetzes
- 2. Ermessensfehlerhaftigkeit der Zusicherung
- 2.1 Verfolgungspflicht nicht auszuschließen
- 2.2 Keine antizipierte Anwendung der Kronzeugenregelung
- 2.3 Sachwidriger Zweck
- 2.4 Strafprozessuale Rechtsprechung
- 2.4.1 Pflichtwidriges Vorenthalten der Beschuldigteneigenschaft und Rollenvertauschung
im Strafverfahren - 2.4.2 Insbesondere: Parallele u BGH, Urt. v. 18.4 1990 – 3 StR 252/88
- IV. Ergebnis
- *
- *)Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht und geistiges Eigentum an der Technischen Universität München
- 1
- 1)„Betroffener“ wird der „Beschuldigte“ des Ordnungswidrigkeitenverfahrens genannt. Das Kartellbußgeldverfahren ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, vgl. § 81 GWB.
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