ZWeR 2010, 105
Entflechtung, Fusionskontrolle oder Sonderregulierung für systemrelevante Banken? Ansätze zur Lösung des „Too-big-to-fail“-Problems
Die aktuelle Finanzmarktkrise hat die Problematik der „Too-big-to-fail“-Doktrin deutlich zu Tage treten lassen. Staaten sehen sich in Durchbrechung marktwirtschaftlich-wettbewerblicher Prinzipien zur Rettung solcher Banken gezwungen, deren Insolvenz die Stabilität des Finanzsystems gefährden würde. Die hiermit angesprochene „Systemrelevanz“ verschafft gewissen Banken Wettbewerbsvorteile und ermöglicht risikoreiche Geschäftsstrategien: Abgesehen davon, dass die Doktrin erhebliche finanzielle Lasten für Staatshaushalte mit sich bringt, begünstigt sie also die Verdrängung kleinerer, effizienter Banken und kann durch die von ihr ausgehenden Anreize zu risikoträchtigen Bankaktivitäten sogar zur Destabilisierung der Finanzmärkte beitragen. Solange die genannten Vorteile für „systemrelevante“ Institute auftreten, besteht ein Anreiz für Banken, durch internes oder externes Wachstum in die Kategorie der Systemrelevanz zu gelangen. Angesichts der gravierenden negativen Auswirkungen der „Too-big-to-fail“-Doktrin muss es der Rechtsordnung darum gehen, die fehlgehenden Anreize zu korrigieren. Darauf zielen zum einen Vorschläge einer Sonderregulierung systemrelevanter Banken. So könnte der Entstehung solcher Institute z. B. mit nach Größenmerkmalen differenzierenden Eigenkapitalanforderungen entgegengewirkt werden. Zum anderen bieten sich für eine Korrektur der „Too-big-to-fail“-Problematik aus dem Wettbewerbsrecht bekannte Instrumente an: Wenn heute Anreize bestehen, sich zu systemrelevanten Instituten zusammenzuschließen, könnte es künftig Aufgabe einer Fusionskontrolle sein, Grenzen zu setzen. Die höchste Eingriffsintensität würde eine zur Zeit in den USA erwogene Entflechtung systemrelevanter Banken aufweisen. Ein dahingehender Gesetzesentwurf hat dort bereits das Repräsentantenhaus passiert. Der vorliegende Beitrag erörtert grundlegende Konzepte einer Lösung des „Too-big-to-fail“-Problems und untersucht ihre Eignung für eine Umsetzung auf der Ebene des europäischen und des deutschen Rechts.
Inhaltsübersicht
- I. Die „Too-big-to-fail“-Doktrin
- 1. Grundlagen
- 2. Negative Auswirkungen
- 2.1 Kosten von Rettungsmaßnahmen
- 2.2 Wettbewerbsverzerrungen
- 2.3 „Moral hazard“
- 3. Das „Too-big-to-fail“-Dilemma
- 4. Lösungswege
- II. Entflechtung
- 1. Einleitung
- 2. Grundkonzeption und Verhältnis zum „herkömmlichen“ Wettbewerbsrecht
- 2.1 Gesellschaftspolitik?
- 2.2 Systemstabilität
- 2.3 Allgemeine oder sektorspezifische Entflechtungsregelung?
- 3. Ausgestaltung einer Entflechtungsregelung für den Bankensektor
- 3.1 Materielles Kriterium
- 3.1.1 Größenschwellen
- 3.1.2 Individueller Systemrelevanz-Test
- 3.1.3 Vergleich
- 3.2 Entflechtungsobjekt und Trennlinien
- 3.2.1 Entflechtungsobjekt
- 3.2.2 Trennlinien
- 4. Bedenken
- 4.1 Das Eigentumsgrundrecht
- 4.1.1 Schutzbereich und Eingriff
- 4.1.2 Rechtfertigung
- 4.1.3 Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung
- 4.1.4 Ergebnis
- 4.2 Größenvorteile
- 4.2.1 Produktive Effizienz
- 4.2.2 Betreuung von Großkunden
- 4.2.3 Effiziente Risikoallokation
- 4.2.4 Ergebnis
- 5. Zwischenergebnis
- III. Fusionskontrolle
- 1. De lege lata
- 1.1 Marktmacht-Test
- 1.2 SIEC-Test
- 2. De lege ferenda
- 3. Zwischenergebnis
- IV. Sonderregulierung
- 1. Einleitung
- 2. Wirtschaftspolitische Konzeption
- 2.1 Systemische Risiken als externe Effekte
- 2.2 Internalisierung über einen staatlich fixierten Risikopreis
- 3. Ausgestaltung der Regulierungsmaßnahmen
- 3.1 Regulierungsmaßnahmen als Risikopreis
- 3.1.1 Kosten systemischer Risiken
- 3.1.2 Erhöhte Eigenkapitalanforderungen
- 3.1.3 Erhöhte Prämien zur Einlagensicherung
- 3.1.4 Kombinierter Ansatz
- 3.2 Bemessung des anreizoptimalen Risikopreises
- 3.2.1 Ziel und grundsätzliche Wirkungsweise des Risikopreises
- 3.2.2 Individuelle Messung der systemischen Risiken?
- 4. Bedenken
- 4.1 Zementierung der „Too-big-to-fail“-Kategorie
- 4.2 Wettbewerbsneutralität?
- 5. Zwischenergebnis
- V. Zusammenfassung
- *
- *)Dr. iur., LL.M., Professor an der Universität Bonn (Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht), Mitglied der Monopolkommission
- **
- **)Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht, Universität Bonn
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