ZWeR 2008, 170
Die Anrechnung pönaler Schadensersatzleistungen gemäß § 33 GWB auf Kartellbußen
Inhaltsübersicht
- I. Problemstellung
- II. Zweispurigkeit der Kartellrechtsdurchsetzung
- 1. Aufwertung des private enforcement
- 2. EuGH-Urteile Courage und Manfredi
- III. Pönalität im Schadensersatzrecht – eine Begriffsklärung
- IV. Pönale Elemente in § 33 Abs. 3 GWB
- 1. Zweck des § 33 Abs. 3 GWB: Prävention
- 2. Ausschluss der passing-on-defense
- 3. Berücksichtigung des gesamten Verletzergewinns (§ 33 Abs. 3 Satz 3 GWB)
- 4. Mehrfachschadensersatz auf Grund weiter Aktivlegitimation
- 5. Verzinsung nach § 288 BGB ab Schadensentstehung (§ 33 Abs. 3 Satz 5 GWB)
- 6. Ausschluss des Kartellregresses
- 7. Prozessuale Besonderheiten
- V. Der Grundsatz ne bis in idem
- 1. Prozessuale Wirkung: Verfahrenshindernis
- 2. Materielle Wirkung: Anrechnungsprinzip
- 3. Jurisdiktionsübergreifende Anwendbarkeit des Anrechnungsprinzips
- 4. Rechtsgebietsübergreifende Anwendung des Anrechnungsprinzips
- 4.1 Anrechnung auf Kartellbußen deutschen Rechts
- 4.2 Anrechnung auf EU-Kartellbußen
- 5. Voraussetzung der Anrechenbarkeit: Dreifachidentität
- 5.1 Identität des Rechtsguts
- 5.2 Identität der Tat
- 5.3 Identität des Täters
- VI. Nachträgliche Anrechnung des pönalen Schadensersatzes auf Kartellbußen
- 1. Verhältnis zwischen Erst- und Zweitsanktion
- 2. Bundeskartellamt: Vorrang der Kartellbuße
- 3. These: Anrechnungsvorrang des pönalen Schadensersatzes
- 3.1 Anrechnungsvorrang gegenüber Kartellbußen deutschen Rechts
- 3.2 Anrechnungsvorrang gegenüber EU-Kartellbußen
- VII. Rückerstattung von Kartellbußen
- 1. Rückerstattung von Kartellbußen deutschen Rechts
- 2. Rückerstattung von EU-Kartellbußen
- 3. Nebenforderungen (Zinsen)
- VIII. Rechtspolitische Tragfähigkeit der Rückerstattungsthese
- IX. Zusammenfassung in Thesen
- *
- *)Dr. iur., Licencié en droit, Privatdozent an der Universität zu Köln (Lehrstuhl Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel) und z. Zt. Lehrstuhlvertreter von Prof. Dr. Horst Eidenmüller an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Der Beitrag ist eine erweiterte Fassung des Habilitationsvortrages, den der Verfasser am 7. 2. 2008 vor der Juristischen Fakultät der Universität zu Köln gehalten hat.
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