ZWeR 2005, 198

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2005 EntscheidungsbesprechungAndreas Heinemann*

Kartellrechtliche Zwangslizenzen im Patentrecht

Die Spundfass-Entscheidung des BGH vom 13. Juli 2004

I. Die Entscheidung1

1. Sachverhalt

Im Zentrum des Falls steht ein de facto-Standard der chemischen Industrie. Deutsche Großunternehmen äußerten den Wunsch nach Entwicklung eines neuen Kunststofffasses mit verbesserter Resteentleerung. Vier deutsche Unternehmen legen Vorschläge vor. Das patentgeschützte Fass eines dieser vier Unternehmen wird ausgewählt. Damit ist ein Industriestandard geschaffen: Andere Spundfässer werden praktisch unverkäuflich. In einer Vereinbarung mit führenden deutschen Chemieunternehmen verpflichtet sich die Schutzrechtsinhaberin dazu, das einschlägige Schutzrecht den drei anderen am Wettbewerb beteiligten Fassproduzenten durch Freilizenzen zugänglich zu machen. Einige andere Interessenten erhalten entgeltliche Lizenzen. Die Beklagte bemüht sich vergeblich um eine (entgeltliche) Lizenz, vertreibt aber dennoch ein Fass, das unter das Klagepatent fällt. Die Schutzrechtsinhaberin erhebt Klage auf Rechnungslegung und auf Feststellung, dass ihr die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei. Die Beklagte nimmt die Klägerin im Wege der Widerklage auf Erteilung einer kostenlosen Lizenz in Anspruch.

II. Bewertung

1. Status kartellrechtlicher Verteidigungsmittel

Es besteht Uneinigkeit darüber, unter welchen Voraussetzungen kartellrechtliche Verteidigungsmittel gegen den Vorwurf der Schutzrechtsverletzung geltend gemacht werden können. In der Literatur werden teilweise hohe Voraussetzungen gestellt (wie z. B. das vergebliche Bemühen, eine vertragliche Lizenz zu erhalten, oder die vorherige Zusprechung kartellrechtlicher Ansprü-ZWeR 2005, 200che durch eine Kartellbehörde oder ein Kartellgericht).5 Im konkreten Fall hatte sich die Muttergesellschaft der Beklagten zwar vergeblich um eine Lizenz bemüht; eine kartellbehördliche oder -gerichtliche Entscheidung liegt aber nicht vor und würde, wenn eine Kartellbehörde insoweit von ihrem Aufgreifermessen Gebrauch machen würde, lange auf sich warten lassen. Der BGH hat in einem anderen Fall (nämlich der Spiegel-CD-ROM-Entscheidung) ausgeführt, dass einem Unterlassungsanspruch wegen Schutzrechtsverletzung nicht der Einwand entgegengesetzt werden könne, dass aus Treu und Glauben ein Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrags bestehe. Anderenfalls würden die Fälle der Zwangslizenz denen der gesetzlichen Lizenz gleichgestellt. In den Fällen der Zwangslizenz sei der Schutzrechtsinhaber aber – im Vergleich zur gesetzlichen Lizenz – besser gestellt, da er die Erteilung der Zustimmung von der Zahlung der geschuldeten Vergütung abhängig machen könne.6 In der Spundfass-Entscheidung lässt der BGH für den Unterlassungsanspruch die Frage unerörtert, ob die Berufung auf einen kartellrechtlichen Anspruch nur dann möglich ist, wenn ein solcher Anspruch zuvor durch eine Kartellbehörde oder ein Kartellgericht ausgesprochen wurde. Im Rahmen eines Schadensersatzprozesses bestünden solche Voraussetzungen jedenfalls nicht: Als Schaden könne nur der Betrag verlangt werden, der auch dann entstanden wäre, wenn die Klägerin die Erteilung einer Lizenz nicht rechtswidrig verweigert hätte. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen; außerdem sollte auch für den vom BGH offen gelassenen Fall des Unterlassungsanspruchs die direkte Einwendbarkeit kartellrechtlicher Ansprüche zugelassen werden.7 Kartellrechtliche Ansprüche folgen für Verletzungen des deutschen Kartellrechts aus § 33 GWB und für Verletzungen des europäischen Kartellrechts (noch) aus § 823 Abs. 2 BGB.8 Da solche Ansprüche nur existieren, wenn kartellrechtliche Vorschriften verletzt wurden, die dem Verbotsprinzip unterliegen, bedarf es zu ihrer Geltendmachung keiner vorherigen Entscheidung von Behörden oder Gerichten. Es wäre verfehlt, für das Privatrecht hiervon abzuweichen. Moderne Kartellrechtsordnungen verlangen auch im Verhältnis zwischen Privaten unmittelbare Anwendbarkeit. Für die klassische Form der Einführung von Kartellrecht in privatrechtliche Rechtsstreitigkeiten, nämlich die Geltendmachung kartellrechtlicher Nichtigkeit vertraglicher Ansprüche, ist dies unstrittig. Für die aktive Geltendmachung, nämlich z. B. die Erhebung eines kartellrechtlichen Anspruchs auf Erteilung einer Lizenz, darf nichts anderes gelten: Die zugrunde liegenden Vorschriften (wie z. B. im vorliegenden Fall die §§ 19, 20 GWB) sind anwendbar, ohne dass es der vorherigen Entscheidung einer Kartellbehörde bedürfte. Dies gilt unabhängig von der rechtstechnischen Einkleidung, also davon, ob der kartellrechtliche Anspruch im Wege der Klage oder der Widerklage erhoben wird. Die faktischen Hürden für private Klagen auf dem Gebiet des Kartellrechts sind immer noch so hoch, dass nicht auch noch zusätzliche rechtliche Schwierigkeiten eingebaut werden sollten.9 Ein ausreichender rechtlicher Schutz des Schutzrechtsinhabers wird durch die Regeln über die Beweislast gewährleistet: Der Beklagte muss beweisen, dass alle Voraussetzungen einer kartellrechtlichen Zwangslizenz vorliegen. Die Schwierigkeiten in der Beweisführung (marktbe-ZWeR 2005, 201herrschende Stellung, Missbrauch, Diskriminierung oder Behinderung) sind so hoch, dass nur wenige erfolgreiche Klagen auf Erteilung einer kartellrechtlichen Zwangslizenz bekannt sind.

2. Das Verhältnis von kartellrechtlichen und patentrechtlichen Zwangslizenzen

Gelegentlich wird die Auffassung vertreten, dass der Anwendungsbereich kartellrechtlicher Zwangslizenzen durch besondere Zwangslizenzregeln in Immaterialgütergesetzen eingeschränkt sei.10 Bei Vorschriften wie z. B. § 24 PatG handele es sich um abschließende Regelungen, welche einen Rückgriff auf kartellrechtlichen Lizenzierungszwang ausschließen. In der Spundfass-Entscheidung hat der BGH nun definitiv geklärt, dass von einem solchen Spezialitätsverhältnis nicht die Rede sein kann. Beide Rechtsinstitute dienen unterschiedlichen Zielsetzungen und haben unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahren, wie z. B. bei der patentrechtlichen Zwangslizenz die materiellrechtliche Voraussetzung des „öffentlichen Interesses“ an der Erteilung der Zwangslizenz und die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts. Eine kartellrechtliche Zwangslizenz setzt demgegenüber kein öffentliches Interesse voraus, sondern der Anspruch darauf besteht bereits dann, wenn der Anspruchsteller in den persönlichen und sachlichen Schutzbereich der kartellrechtlichen Norm fällt und keine andere Möglichkeit zur Ausräumung des Kartellrechtsverstoßes besteht.11 Der Standpunkt des BGH verdient insofern uneingeschränkte Zustimmung. Allerdings sollte die Selbstständigkeit von Patentrecht und Kartellrecht nicht zu radikaler Demarkation veranlassen. Entgegen der h. M. sollten im Rahmen der patentrechtlichen Zwangslizenzregelung auch wettbewerbliche Umstände berücksichtigt werden dürfen.12

3. Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (§ 20 Abs. 1 GWB)

3.1 Marktbeherrschende Stellung

Die Art und Weise der Marktabgrenzung hat entscheidenden Einfluss auf die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung. Der BGH nimmt eigenständige Märkte für die Lizenzvergabe und für die Endprodukte an. Dies entspricht der großzügigen Annahme eigenständiger Märkte, wie sie auch vom EuGH praktiziert wird. Nach der vom EuGH in der Entscheidung IMS Health gegebenen Definition liegen zwei getrennte Märkte vor, wenn „zwei verschiedene Produktionsstufen unterschieden werden können, die dadurch miteinander verbunden sind, dass das vorgelagerte Erzeugnis ein für die Lieferung des nachgelagerten Erzeugnisses unerlässliches Element ist“.13 Die Annahme getrennter Märkte in vertikaler Hinsicht ist für Fragen des Hebelmissbrauchs von wesentlicher Bedeutung. Nur wenn ein vorgelagerter und ein nachgelagerter Markt als eigenständige Märkte im Sinne des Kartellrechts zu qualifizieren sind, kann eine marktbeherrschende Stellung auf dem einen Markt auf dem anderen missbräuchlich instrumentalisiert werden.14 Im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums ist die Annahme getrennter, ZWeR 2005, 202vertikaler Märkte (für Lizenzierung des Immaterialguts einerseits und derivative Produkte andererseits) umstritten.15 Wie sich sogleich zeigen wird, kommt es in der Spundfass-Entscheidung hierauf nicht an, da es sich nicht um einen Fall des Hebelmissbrauchs, sondern um eine Diskriminierungskonstellation handelt. Es sei dennoch angemerkt, dass die großzügige Annahme eigenständiger vertikaler Märkte überzeugt. Da die Lizenzvergabe einerseits und die Produktion derivativer Produkte andererseits unterschiedliche Tätigkeiten sind, die nicht zwangsläufig von denselben Wirtschaftsakteuren durchgeführt werden, ist die Annahme getrennter Märkte nur konsequent.
Geht man von einem eigenständigen Markt für die Vergabe von Lizenzen aus, stellt sich die Frage, wie weit man diesen Markt im konkreten Fall zu definieren hat. Der BGH hat auch hier für eine enge Marktabgrenzung optiert, indem er den relevanten Markt auf die Vergabe von Lizenzen am Klagepatent beschränkt hat. Auf dem Markt für die Vergabe von Lizenzen am eigenen Patent hält die Schutzrechtsinhaberin zwangsläufig einen Marktanteil von 100 Prozent. Die Alternative hätte darin bestanden, Schutzrechte für andere Spundfässer in die sachliche Marktabgrenzung einzubeziehen. Die Argumentation des BGH überzeugt. Zwar verschaffen Immaterialgüterrechte nicht zwangsläufig eine marktbeherrschende Stellung. Ausschließlichkeitsrechte als solche begründen also – entgegen einem verbreiteten Sprachgebrauch – keine „Monopole“. Empirisch ist ein solcher Zusammenhang sogar eher selten, da in aller Regel austauschbare Technologien oder Produkte zur Verfügung stehen, die vom betreffenden Schutzrecht nicht erfasst werden. Ist allerdings das Gegenteil der Fall, existieren also im konkreten Fall keine Substitute, so beschränkt sich der sachlich relevante Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept auf das einzelne Schutzrecht. Wie der BGH zu Recht ausführt, ist dies beim Phänomen des de-facto-Standards regelmäßig der Fall. Für den konkreten Fall bedeutet dies: Die vom Klagepatent erfasste Lehre ist zur Industrienorm erstarkt. Die Unternehmen der chemischen Industrie fragen nur noch Fässer nach, die nach dem Klagepatent gestaltet sind. Da ein Bedürfnis nach Standardisierung besteht, stehen ihnen keine Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. Der sachlich relevante Markt beschränkt sich damit auf die konkrete Erfindung. An der Existenz einer marktbeherrschenden Stellung besteht kein Zweifel.

3.2 Diskriminierung

Die Besonderheit des Falls besteht darin, dass die Schutzrechtsinhaberin einigen Interessenten eine Lizenz erteilt hat (nämlich den Mitbewerbern um den Industriestandard eine Freilizenz, einigen anderen Unternehmen eine entgeltliche Lizenz),16 der Beklagten aber nicht. Liegt hierin eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund i. S. v. § 20 Abs. 1 GWB? Auch diejenigen, die im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten bei der Annahme eines Hebelmissbrauchs eher zurückhaltend sind, erkennen die Möglichkeit eines Diskriminierungsmissbrauchs an.17 Die Spundfass-Entscheidung lenkt die Aufmerksamkeit auf die näheren Voraussetzungen für einen solchen Diskriminierungsmissbrauch. Der Wortlaut von § 20 Abs. 1 (und § 19 Abs. 4 Nr. 3) ZWeR 2005, 203GWB ist hier deutlicher als der von Art. 82 lit. c EG: Die unterschiedliche Behandlung ist lediglich notwendige, nicht aber auch hinreichende Bedingung für das Vorliegen eines Missbrauchs. Ein Missbrauch liegt erst dann vor, wenn für die unterschiedliche Behandlung kein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.18 Die Schutzrechtsinhaberin begründete die Erteilung der Frei-lizenzen für die drei inländischen Wettbewerber mit der Notwendigkeit, deren letztendlich vergeblichen Investitionen in die Entwicklung eines eigenen Spundfasses zu kompensieren. Der BGH ist gegenüber diesem Argument zu Recht skeptisch: Es verstehe sich nicht von selbst, die Aufwendungen von Mitbewerbern auszugleichen. Zur Höhe dieser Aufwendungen seien zudem keine Feststellungen getroffen. Außerdem sei es offen, ob die Entwicklungsanstrengungen der Wettbewerber wirklich vollständig nutzlos gewesen seien. Aus der Zurückweisung der von der Schutzrechtsinhaberin vorgebrachten Argumente folgt aber noch nicht positiv das Vorliegen eines Missbrauchs. Der BGH verlangt „zusätzliche Umstände“, die zur bloßen Ungleichbehandlung hinzutreten. Er findet sie in der Tatsache, dass ein Industriestandard dazu benutzt wird, den Zutritt zu einem nachgelagerten Markt zu beschränken. Das Gericht führt damit Diskriminierungs- und Hebelmissbrauch zusammen. Eine Ungleichbehandlung als solche reicht für die Annahme eines Missbrauchs nicht aus. Treten aber „zusätzliche“ Umstände, wie z. B. eine Hebelwirkung, hinzu, liegt – in Abwesenheit einer sachlichen Rechtfertigung – ein Missbrauch vor.
In systematischer Hinsicht ist die Vermengung der verschiedenen Missbrauchsformen nicht befriedigend. Zwar setzt die Feststellung eines Missbrauchs die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Andererseits ist es nicht statthaft, nur teilweise nachgewiesene Missbrauchsformen mit dem Ergebnis eines vollständigen Missbrauchs zusammenzusetzen.19 Im konkreten Fall ist dem BGH aber zuzustimmen. Die Diskriminierung von Unternehmen, die auf abgeleiteten Märkten tätig sind, enthält denknotwendig Elemente des Hebelmissbrauchs, da die marktbeherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Markt eingesetzt wird, um die Wettbewerbsverhältnisse auf dem nachgelagerten Markt im Sinne des Marktbeherrschers zu gestalten. Dies kann dadurch geschehen, dass von den einzelnen Akteuren unterschiedliche Preise für gleiche Leistungen verlangt werden. Der Missbrauch kann aber auch darin bestehen, dass einzelnen Unternehmen durch Geschäftsverweigerung das Tätigwerden auf dem abgeleiteten Markt gänzlich unmöglich gemacht wird. Dies ist hier der Fall: Da das Schutzrecht zur Industrienorm erstarkt ist, setzt das Tätigwerden auf dem Markt für Spundfässer die Erteilung einer Lizenz voraus. Der Marktbeherrscher ist deshalb in seiner Entscheidung nicht mehr frei. Erteilt er einzelnen Unternehmen eine Lizenz, kann er anderen Interessenten die Lizenz nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Es liegt also eine verbotene Diskriminierung vor.
Es ist gedanklich reizvoll, eine hypothetische Fallvariante zu diskutieren. Wäre die Schutzrechtsinhaberin auch dann zur Erteilung einer Lizenz an die Beklagte verpflichtet, wenn sie niemandem eine Lizenz erteilt hätte? Dann läge keine Diskriminierung, sondern eine unterschiedslos gehandhabte Lizenzverweigerung vor. Ein Lizenzierungszwang könnte sich in dieser Konstellation nur aus anderen Missbrauchsformen ergeben. Wenn die Schutzrechtsinhaberin beispielsweise die Spundfässer nicht in ausreichender Menge produzierte oder keine ausreichenden Innovationsanstrengungen bei der Weiterentwicklung dieser Fässer unternähme, könnte sich ein Lizen-ZWeR 2005, 204zierungszwang aus dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Leistungseinschränkung ergeben (im europäischen Kartellrecht normiert in Art. 82 lit. b EG). Außerdem wäre an Hebelmissbrauch zu denken. Im Zusammenhang mit schutzrechtlich abgesicherten Märkten sind hier allerdings zusätzliche Überlegungen anzustellen. Wenn es gerade der Sinn des betreffenden Schutzrechts ist, seinem Inhaber auch bestimmte abgeleitete Märkte vorzubehalten, kann die Lizenzverweigerung nicht als Missbrauch eingestuft werden.20 Es kommt also auf die „Belohnungsreichweite“ des betreffenden Schutzrechts an. Sie muss jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt werden. Hat ein Unternehmen auf Grund eigener Anstrengungen ein Schutzrecht erwirkt, das unmittelbar auf die Produktion des Endprodukts, nämlich des Spundfasses abzielt, ist der abgeleitete Markt für dieses Endprodukt von der Belohnungsreichweite abgedeckt. Der Schutzrechtsinhaber hat dann die Möglichkeit, jegliche Lizenzierung zu verweigern, auch dann, wenn die geschützte Technologie sich zu einem de-facto-Standard entwickelt hat. Zu einem anderen Ergebnis sollte man kommen, wenn das betreffende Schutzrecht nicht selbstständig entwickelt wurde, sondern Ergebnis einer branchenweiten Kooperationsstrategie ist.21 Der vorliegende Fall ist ein Grenzfall. Zwar hat die Klägerin ihre Technologie offenbar selbstständig und nicht in Kooperation mit anderen entwickelt. Die Initiative hierzu ging allerdings von führenden deutschen Chemie-Unternehmen aus, die eine entsprechende Aufforderung an die Fasshersteller gerichtet hatten. Die technische Lehre des siegreichen Patents ging in die Rahmenbedingungen des Verbands der Chemischen Industrie (VCI) ein. Nach der hier vertretenen Auffassung wäre die Schutzrechtsinhaberin deshalb – wie bei der Normsetzung in anerkannten Normorganisationen oder wie bei Technologiegemeinschaften – zur Lizenz-erteilung verpflichtet, auch wenn keine Diskriminierung vorläge.22

4. Ausblick

Wenige Monate vor der Spundfass-Entscheidung hat der EuGH sein – auch vom BGH zitiertes – Urteil in der Rechtssache IMS Health gefällt.23 Der EuGH hat hier die Voraussetzungen für eine kartellrechtliche Zwangslizenz äußerst restriktiv gefasst, indem er das Vorliegen eines Missbrauchs vom kumulativen Vorliegen von Hebelwirkung und Leistungseinschränkung i. S. v. Art. 82 lit. b EG abhängig gemacht hat.24 Allerdings betrifft der IMS Health-Fall die Konstellation einer vollständigen Lizenzverweigerung, während der BGH es mit einem Diskriminierungsfall zu tun hatte. Da es um unterschiedliche Fallgestaltungen geht, ist es nicht möglich, in die BGH-Rechtsprechung einen größeren Spielraum für die Anordnung kartellrechtlicher Zwangslizenzen hineinzulesen. Es ist aber daran zu erinnern, dass der BGH durch den Vorrang des europäischen Kartellrechts nicht daran gehindert wäre, die Regeln des deutschen Kartellrechts anders auszulegen. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO 1/2003 bleibt die Anwendung strengerer einzelstaatlicher Vorschriften über einseitiges Unternehmenshandeln möglich.
ZWeR 2005, 205
Der Gedankengang der Spundfass-Entscheidung ist nicht auf das Patentrecht beschränkt, sondern lässt sich auf die anderen Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht übertragen.25 Erstarken geschützte Leistungen zu einem de-facto-Standard, entsteht eine marktbeherrschende Stellung, welche besondere Verhaltensanforderungen auslöst. Neben dem Patentrecht sind insbesondere die urheberrechtlichen Positionen im Bereich der Informationsgesellschaft betroffen, z. B. Datenbank- und Softwareschutz. Für seine Lizenzpolitik hat der marktbeherrschende Schutzrechtsinhaber die folgenden Vorgaben zu berücksichtigen. Im Grundsatz ist er frei in der Entscheidung über das „Ob“ der Lizenzvergabe. Hat er aber erst einmal eine Lizenz erteilt, so verbietet ihm § 20 GWB (und das Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen), andere Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich zu behandeln. Die Tatsache der Lizenzvergabe führt also zu erheblichen Einschränkungen seines Handlungsspielraums. Aber auch bereits beim „Ob“ der Lizenzvergabe kann seine Freiheit eingeschränkt sein. Führt die Lizenzverweigerung zu Leistungseinschränkung oder zu einer vom Schutzrecht nicht mehr legitimierten Monopolisierung abgeleiteter Märkte, kann er auch dann zur Lizenzierung verpflichtet sein, wenn er überhaupt nicht lizenzbereit ist. Eine unangemessene Einschränkung von Rechten des geistigen Eigentums ist hierin nicht zu sehen. Die Grenzfälle zum Lizenzierungszwang bringen vielmehr zum Ausdruck, dass auch die Schutzrechte des geistigen Eigentums dem allgemeinen rechtlichen Rahmen unterliegen. Das Kartellrecht ist Teil dieses Rahmens. Die kartellrechtlichen Tatbestände sind hinreichend weit, um die Besonderheiten des geistigen Eigentums angemessen zu berücksichtigen.

Abstract

The German Federal Court of Justice (BGH) has specified the conditions for compulsory licences under German competition law. In its “chemical barrel” decision the court held that a patent holder may be obliged under Section 20 (1) of the “German Act against Restraints of Competition” (GWB) to grant licences for a patent which has become the basis for an industry-wide de facto standard. German chemical undertakings had manifested the need for a new barrel with certain qualities. Four undertakings submitted proposals. The patent protected barrel of one of them was chosen. At once, the chemical industry changed to this specific barrel, other barrels could not be sold any longer. The patent holder granted free licences for the production and the distribution of that barrel to the three other undertakings which had submitted proposals, and granted normal licences to some other undertakings. A licence was refused to undertaking X. The court qualified the refusal to license as an illegal discrimination by a market-dominant undertaking pursuant to Section 20 (1) GWB. As the barrel in question had become a de facto standard the relevant market has to be restricted to the patent protected technology. There are no substitutes as barrels with other technical features are not demanded any more. Of course, the patent owner has a market share of 100 % on the market for his own technology, thus he is in a dominant position. Therefore, he shall not, according to Section 20 (1) GWB, treat another undertaking differently from similar undertakings without any objective justification. The BGH states that even a market dominant patent ZWeR 2005, 206holder has the right to grant licences to some undertakings while denying it to others. However, this freedom may be restricted where there are “exceptional circumstances” (the court refers by this to the Magill-decision of the ECJ). The court does not exclude the existence of such circumstances in the particular case as the refusal to license is used in order to restrict access to the downstream market for the production of the new type of barrels. As the lower court had not sufficiently explored the facts, the BGH was not able to decide whether an objective justification existed, and remitted the case to that court.
The author holds the view that in this case a compulsory licence would have even to be imposed if the patent holder had not granted licences to anybody. There would not be any discrimination as the refusal to license would concern anybody in the same way. However, there should be a rule that de facto standards which have been developed in a collective, industry-wide process should be open to all interested parties as is access to standards which have been developed by recognized standards institutions. In the present case, the patent holder developed his technology himself; but the initiative came from leading chemical undertakings and the result was adopted by the association of the German chemical industry. Consequently, the conditions for a compulsory licence are met.
*
*)
Prof. Dr. iur., Dipl.-Ök., Universität Lausanne
1
1)
BGH, Urt. v. 13.7.2004 – KZR 40/02, GRUR 2004, 966 (mit Anm. Götting, LMK 2004, 226) – Spundfass.
5
5)
Graf von Merveldt, WuW 2004, 19.
6
6)
BGH, Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 311/98, BGHZ 148, 221, 231 f. – Spiegel-CD-ROM.
7
7)
In diesem Sinn auch Kühnen, in: Festschrift Winfried Tilmann, 2003, S. 513; Wirtz/Holzhäuser, WRP 2004, 683, 693 f.
8
8)
Die 7. GWB-Novelle wird eine einheitliche Anspruchsgrundlage sowohl für Verletzungen des deutschen als auch des europäischen Kartellrechts bringen.
9
9)
Zu Recht wird von einer im Vordringen befindlichen Auffassung eine Stärkung der privatrechtlichen Durchsetzung von Kartellrecht gefordert, s. z. B. Bulst, EWS 2004, 62; Mäsch, EuR 2003, 825.
10
10)
In diesem Sinn z. B. Knöpfle/Leo, in: Gemeinschaftskommentar zum GWB, 5. Aufl., 4. Lfg. 2001, § 19 Rz. 2466 (mit Kritik bei Heinemann, GRUR Int. 2003, 284, 287).
11
11)
Zur kartellrechtlichen Zwangslizenz in neuerer Zeit s. Casper, ZHR 166 (2002), 685; Jung, ZWeR 2004, 379; Wirtz/Holzhäuser, WRP 2004, 683.
12
12)
Heinemann, Immaterialgüterschutz in der Wettbewerbsordnung, 2002, S. 185 f. mit Nachweis des Meinungsstreits.
13
13)
EuGH v. 29.4.2004 – Rs C-418/01, Rz. 45 – IMS Health. Die EU-Kommission war bei der Annahme eigenständiger Märkte noch zurückhaltender gewesen, s. EU-Kommission, 3.7.2001, COMP D3/38.044 – NDC Health/IMS Health: Einstweilige Anordnung, ABl 2002 L 59/18.
14
14)
S. Heinemann, in: Behrens, Stand und Perspektiven des Schutzes Geistigen Eigentums in Europa, 2004, S. 105, 120.
15
15)
Für die Annahme eigenständiger Märkte z. B. Spindler/Apel, JZ 2005, 133. Zurückhaltend beispielsweise Casper, ZHR 166 (2002), 685, 700 f., 703.
16
16)
Weil die Beklagte eine Widerklage auf unentgeltliche Lizenz erhoben hat, prüft der BGH nur die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den unentgeltlichen Lizenznehmern.
17
17)
S. z. B. Casper, ZHR 166 (2002), 685, 703.
18
18)
Auch im europäischen Kartellrecht ist allerdings anerkannt, dass eine Ungleichbehandlung keinen Missbrauch darstellt, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, s. Langen/Dirksen, KartR, 9. Aufl., Art. 82 EGV Rz. 146.
19
19)
S. die Kritik an der Vermengung von Hebelmissbrauch und missbräuchlicher Leistungseinschränkung i. S. v. Art. 82 lit. b EG im IMS Health-Fall bei Heinemann, in: Behrens (Fußn. 14), S. 119.
20
20)
S. näher hierzu Eilmansberger, EWS 2003, 12, 17 f.; Heinemann, in: Hilty/Peukert, Interessenausgleich im Urheberrecht, 2004, S. 207, 217.
21
21)
Näher hierzu Heinemann, in: Hilty/Peukert (Fußn. 20), S. 217.
22
22)
Diesem Ergebnis muss allerdings mit dem BGH der Vorbehalt einer näheren Sachverhaltsaufklärung hinzugefügt werden. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass hierbei tragfähige sachliche Rechtfertigungsgründe zum Vorschein kommen.
23
23)
EuGH v. 29.4.2004 – Rs C-418/01.
24
24)
S. die Kritik bei Heinemann, IIC 2005, 63.
25
25)
Der BGH stellt ausdrücklich auch auf andere gewerbliche Schutzrechte und das Urheberrecht ab.

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